FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2007

 

Rundschreiben 41/69/2007
des Landesjugendamtes Rheinland
zu

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder
in der Kindertages- und Vollzeitpflege ab 2008
(hier: Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII)
 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium der Finanzen hat sich gemeinsam mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege beschäftigt.

Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass nicht nur in diesem Zusammenhang auf eine klare Differenzierung zwischen der Tagespflege nach § 22 SGB VIII und der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu achten ist und mit diesem Rundschreiben - 41/ /2007 – ausschließlich auf die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII eingegangen wird.

Bezüglich der Vollzeitpflege wurden inzwischen gegenüber der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.4.2007 IV C3 – S 2342/07/0001 auf Grund unserer Anregungen noch einige Verdeutlichungen und Klarstellungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass wir aus diesem Grund auch erst jetzt das Rundschreiben an Sie herausgeben.

Die komplette - für Kindertagespflege und Vollzeitpflege - nun geltende Fassung vom 24.5.2007 IV C 3 – S 2342/07/0001 ist als Anlage beigefügt.

Zusammenfassend gilt für die Vollzeitpflege:

Pflegegeld
Das Pflegegeld und insbesondere der Erziehungsbeitrag ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig (s. § 3 Nr. 11 ESTG).
Erst wenn die Erziehungsbeiträge insgesamt 24.000 Euro im Jahr pro Pflegehaushalt übersteigen, wird „eine widerlegliche Vermutung für eine Erwerbstätigkeit“ angenommen.
Diese widerlegliche Vermutung kann dann vom vermeintlichen Steuerpflichtigen widerlegt werden. Dies bedeutet, dass er gegenüber dem Finanzamt plausibel darlegen muss, wieso er den Grenzbetrag von 24.000 Euro im Jahr überschritten hat und trotzdem keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Mögliche Gründe könnten die Aufnahme von Geschwisterkindern sein, die aus fachlichen Gründen nicht getrennt untergebracht wurden, weiterhin aber einer anderen Berufstätigkeit nachgegangen wird, bzw. deutlich wird, dass die Aufnahme der Kinder nicht aus Einkommensgründen erfolgte. Die Einschätzung des Sachverhaltes liegt dann beim zuständigen Finanzbeamten.

Für die Familiäre Bereitschaftspflege sind in diesem Rahmen bei tatsächlicher Belegung die Erziehungsbeiträge auch nicht steuerpflichtig.
Die sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind jedoch steuerpflichtig, weil diese nicht direkt eine Erziehungsleistung darstellen.

Beihilfen, Zuschüsse und Leistungen nach § 39 (3), (4 ) SGB VIII
Solange keine Steuerpflicht besteht, sind auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 (3) SGB VIII (z. B Erstausstattung, Kommunionsbeihilfen etc.) sowie die Beiträge für die Versicherungsleistungen wie Unfallversicherung und Alterssicherung nicht steuerpflichtig.
Werden 24.000 Euro im Jahr pro Pflegehaushalt für Erziehungsbeiträge überschritten, so ist das komplette Pflegegeld (d. h. materielle Leistungen, Beihilfen, Versicherungsbeiträge etc.) steuerpflichtig.

  • Von diesem steuerpflichtigen Betrag werden dann aber wiederum eine Betriebsausgabenpauschale, d.h. der Anteil der materiellen Leistungen im Pflegegeld, sowie einmalige Leistungen oder Zuschüsse nach § 39 (3) SBG VIII in Abzug gebracht.
  • Die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altervorsorge bleiben steuerpflichtig.

Werden bei der Familiären Bereitschaftspflege in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld gezahlt als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten, so sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen in dem Monat nicht zu besteuern.

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