FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2008

 

FGG Reformgesetz - Stellungnahme des PFAD
 Landesverbandes und der Pflegeelternschule
 Baden-Württemberg

 

Der Bundestag hat am 27.06.2008 das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG – Reformgesetz – FGG–RG) verabschiedet.

Der Bundesrat wird sich abschließend am 19.09.2008 mit dieser Reform befassen.
PFAD begrüßt, dass die Mitwirkung von Pflegepersonen in Verfahren gestärkt werden soll.
Dies fand seinen Niederschlag in § 161 des Gesetzentwurfes.

Die Ausgestaltung trägt jedoch nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, dass bei längeren Pflegeverhältnissen die Pflegepersonen die Kinder am besten kennen und auch entsprechende schützenswerte Bindungen für das Kind entstanden sind. Zur Bedeutung verweisen wir auf die Ausführungen von Dr. Brisch anlässlich des 17. Deutschen Familiengerichtstages (Band 15 der Brühler Schriften)

Es wird daher vorgeschlagen und gebeten, den § 161 wie folgt zu fassen:

Abs. 1:
Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen. Wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, hat das Gericht die Pflegeperson hinzuzuziehen.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind aufgrund einer Entscheidung nach § 1682 des bürgerlichen Gesetzbuches bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.

Abs. 2:
Die in Abs. 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

Abs. 3:
Gegen den Beschluss in Verfahren nach Absatz 1 steht der Pflegeperson die Beschwerde zu.

Begründung:

1.
Bei länger andauernden Pflegeverhältnissen liegt es stets im Interesse des Kindes, die Pflegeperson formell am Verfahren zu beteiligten und ihr die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten aufzuerlegen.

Raum für einen Ermessensspielraum für das Gericht sollte es hier nicht geben zumal eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Beteiligtenbestellung in der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes nicht mehr vorgesehen ist.

Die Pflegeperson kann nur die Interessen des Kindes vertreten, wenn sie eine Beschwerdemöglichkeit hat.

2.
Lebt das Kind nicht längere Zeit in Familienpflege kann es im Interesse des Kindes sein, die Pflegeperson formell am Verfahren zu beteiligten und ihr die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten aufzuerlegen.

Insoweit besteht Raum für gerichtliches Ermessen.

3.
Es kann leider nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Jugendamt von seiner Beschwerdemöglichkeit nach § 162 Abs. 3 S. 2 Gebrauch macht.

Pflegeeltern bzw. Verbandsmitglieder berichten, dass die Jugendämter zum Teil Umgangs- und Sorgerechtsverfahren scheuen und bei entsprechenden Verfahren auch nicht die gebotene Beschwerde im Interesse des Kindes einlegen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum Teil hängt dies mit den knappen finanz- und personal Ressourcen der Jugendämter zusammen. Unter realistischer Betrachtung wird sich dies auch nicht auf absehbare Zeit ändern.

Die Pflegepersonen sind näher am Kind und können dessen Bedürfnisse und Situation sehr gut beurteilen und sollten im Interesse des Kindes handlungsfähig sein.

Daher ist es geboten, den Pflegepersonen eine stärkere Verfahrensstellung im Interesse des Kindes einzuräumen.

4.
Gerade in den Fällen des § 1632 Abs. 4, sowie § 1682 ermöglicht das bürgerliche Gesetzbuch ein längeres Verbleiben des Kindes oft bis zur Volljährigkeit in einer Konstellation außerhalb des Elternhauses. Den Kindern soll ein ungestörtes Aufwachsen unter Berücksichtigung der eingegangenen Bindungen ermöglicht werden.

Dies ist jedoch letztlich auch nur möglich, wenn die Umstände wie Umgang und Sorgerechtsfragen, die das Verbleiben wesentlich bedingen und im Grunde auch aus machen, von den Pflegepersonen im Interesse der Kinder auch effektiv und mit entsprechenden Rechtsmitteln versehen mit gestaltet werden können.

Im Interesse des Kindes sind die Pflegepersonen analog der Eltern verfahrensrechtlich mit diesen Möglichkeiten auszustatten.

Das Verfahrensrecht sollte in Einklang mit den materiell rechtlichen Bestimmungen stehen und zur wirksamen Entfaltung beitragen. Dies sehen wir durch die derzeitige Fassung des
§ 161 nicht gewährleistet.

 

FGG Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 23.6. (Vorab-Version)
zum Download als PDF-Datei

 

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