FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2003

 

zu Babyklappen:

PFAD Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Schleswig-Holstein e.V. schließt Vergleich mit Sterni-Park e.V.

 

Vorbemerkung: In der gerichtlichen Anhörung am vergangenen Freitag willigte der PFAD-Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Schleswig Holstein in einen Vergleich ein, weil er auf diese Weise einen langen Rechtsstreit mit unabsehbaren Kosten vermeiden konnte und sein eigentliches Anliegen - die öffentliche Darstellung seiner Kritik an dem Babyklappenbetreiber SterniPark e.V. - nicht gefährdet ist. Das wird u.a. durch unsere Veröffentlichungen hier im FORUM der AGSP gewährleistet, die von dem verhandlungsführenden Richter ausdrücklich gewürdigt wurden. Die AGSP will damit keine einseitige Parteinahme signalisieren und ist jederzeit bereit, auch Stellungnahmen von SterniPark zu publizieren.
Prof. Dr. K. Eberhard, 21. 10. 03

 

Am 17.10.2003 fand vor dem Amtsgericht Flensburg in dem Rechtsstreit SterniPark/PFAD eine Anhörung statt. SterniPark forderte vom PFAD Unterlassungserklärungen. Der PFAD trug demgegenüber folgendes zur Begründung seiner Darstellungen vor.

In dem Rechtsstreit SterniPark e.V., vertr. d. d.Vorsitzenden Dr. Jürgen Moysisch und Heidi Kaiser, Amandastraße 60, 20357 Hamburg, - Antragsteller -

Proz.-Bev.: RAe Dr. Kötschau und Partner
Am Pferdewasser 6, 24937 Flensburg

gegen

PFAD Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Schleswig-Holstein e.V., vertr. d. d. Vorsitzenden Birgit Nabert und Christoph Malter, Feldstraße 3, 24354 Rieseby,- Antragsgegner -

Proz.-Bev.: MIELKE SONNTAG BERNZEN HEGGEMANN
Mönckebergstraße 19, 20095 Hamburg

wird namens und im Auftrag der Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

Begründung:

I.
Der Antragsteller ist als gemeinnütziger Verein Träger verschiedener Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Zu seinem Angebot gehört unter anderem der Betrieb sogenannter Babyklappen sowie die Betreuung anonymer Geburten, wofür in Satrupholm ein Mutter-Kind-Haus unterhalten wird.

Ein ähnliches Angebot wird bundesweit von einer Reihe weiterer Einrichtungen und Träger vorgehalten. So unterhält zum Beispiel in Norddeutschland der Verein Leben bewahren Lübeck e.V. sowohl eine Babyklappe als auch ein Mutter-Kind-Haus. In Hamburg werden drei Babyklappen an Krankenhäusern (durch einen gemeinnützigen, einen staatlichen und einen kirchlichen Träger) unterhalten. In Berlin gibt es zur Zeit mindestens fünf Babyklappen. Ob es darüber hinaus weitere Projekte im Bereich Babyklappe und anonyme Geburt in Norddeutschland gibt, ist nicht bekannt.

All diesen Trägern ist gemeinsam, dass ihr Konzept auf der Annahme basiert, die Zusicherung von Anonymität gegenüber der Mutter und die daraus resultierende Anonymisierung des neugeborenen Kindes stelle bei Schwangeren in besonderen Konfliktsituationen zum Teil die einzige Möglichkeit dar, das Leben des Kindes zu schützen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist bisher nicht belegt. In dem von dem Antragsgegner zitierten Beitrag des dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Ernst Bender, (JZ 2003, Seite 533 ff.) heißt es dazu auf Seite 537: Allerdings ist bisher nicht erwiesen, ob zwischen dem Schutz gefährdeten Lebens und der geforderten Anonymität der Geburt überhaupt ein kausaler Zusammenhang besteht.

Es liegen vielmehr Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass die Zahl der ausgesetzten sowie der tot aufgefundenen Säuglinge seit Jahren in etwa konstant bleibt. Hierfür spricht zum Beispiel ein Vergleich der Zahlen aus dem Jahr 1997 (20 tote Neugeborene; Quelle: Forum Jugendhilfe 1997, Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe) und 2003 (17 tot aufgefundene Neugeborene bis Mitte Oktober; Quelle: Aufstellung bekannt gewordener Fälle durch R.B., Dipl.-Psychologin, Hamburg).

Das Konzept der Babyklappe und der anonymen Geburt bewegt sich zudem in einer rechtlichen Grauzone. Nach ganz überwiegender Auffassung ist das Konzept der anonymen Geburt mit geltendem Recht in mehrfacher Hinsicht nicht vereinbar. Dies betrifft insbesondere den Bereich des Strafrechts, des Melderechtes, des Eltern- und Vormundschaftsrechts sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hierzu wird als

- Anlage: AG 1 -

in Kopie beigefügt ein Auszug aus der juristischen Stellungnahme zu Babyklappen und anonymen Geburten im Auftrag des Landesjugendamtes Berlin durch Prof. Dr. A.W. mit weiteren Nachweisen (vgl. auch Benda aaO, Seite 537).

Prof. Sigfried Willutzki, Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages, hat hierzu in einem Beitrag für die Fachtagung von Diakonie und Caritas zum Thema Babyklappe und anonyme Geburt am 18. März 2003 erklärt: Sowohl für Babyklappe, wie für anonyme Geburt ist eine verfassungsfeste familienrechtliche Lösung nicht möglich. Alle Versuche, mit diesen Modellen sind rechtlich unzulässig und zur Vermeidung schwerster seelischer Schäden für betroffene Kinder, Eltern und Adoptiveltern sofort einzustellen.

Der Antragsgegner nimmt als gemeinnütziger Verein die Interessen von Adoptiv- und Pflegefamilien in Schleswig-Holstein wahr. Dabei arbeitet er eng und vertrauensvoll mit zahlreichen öffentlichen Stellen sowie freien Trägern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit dem PFAD Bundesverband zusammen. Die Verfasserin der streitigen Aussagen, Frau B.N., ist seit vier Jahren Vorsitzende des PFAD Landesverbandes. Sie betreut in ihrer Familie selbst seit vielen Jahren Pflegekinder. Sie hat in den letzten Jahren durch zahlreiche Einzelfälle, in denen sie Kindesmütter, Pflegeeltern oder Adoptiveltern unterstützt und betreut hat, sowie durch viele einzelne Kontakte zu Behörden und anderen Trägern einen umfassenden Einblick in die zahlreichen Schwierigkeiten bei der Durchführung anonymer Geburten erhalten. Im Rahmen eines Versuchs der Kooperation gab es eine zeitlang auch einen intensiven Kontakt zu dem Antragsteller, wodurch Frau N. unmittelbar Erkenntnisse über dessen Vorgehensweise gewinnen konnte.

Der Antragsgegner ist aufgrund seiner eigenen langjährigen Erfahrungen schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass bei Abwägungen aller durch eine anonyme Geburt betroffenen Interessen die Risiken und Schwierigkeiten für alle Beteiligten gegenüber dem vermuteten Nutzen überwiegen. Dabei ordnet der Antragsgegner keinesfalls, wie im Schriftsatz des Antragstellers dargestellt, den Schutz des Lebens anderen Interessen unter. Er geht lediglich, wie viele andere, die in diesem Bereich tätig sind, davon aus, dass ein verbesserter Lebensschutz letztlich nicht erreicht wird und der bestehende Bedarf durch die zahlreichen Beratungs- und Betreuungsangebote (darunter auch anonyme) in angemessener Weise gedeckt wird. Diese Auffassung bezieht sich dabei auf das Konzept der anonymen Geburt als solches und nicht auf die Arbeit eines einzelnen Trägers, sie entspricht insofern auch der Haltung des PFAD Bundesverbandes. Der Antragsgegner hat seine generelle kritische Position auch bereits mehrfach öffentlich geäußert und damit in einer bundesweit kontrovers geführten Diskussion Stellung bezogen. Einen solchen Diskussionsbeitrag stellt auch der auf der Internetseite des Antragsgegners veröffentlichte Brief dar.

II.
Die durch den Antragsteller behauptete Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte scheitert hier bereits daran, dass in dem streitigen Text kein hinreichend klarer Bezug zu der Tätigkeit des Antragstellers hergestellt wird. Der Antragsteller wird in dem Text nicht namentlich genannt. Er ist auch durch die enthaltenen Angaben keineswegs offenkundig identifizierbar. Wie bereits dargelegt, gibt es in Norddeutschland mehrere Träger, die anonyme Geburten betreuen, darunter auch solche, die gleichzeitig eine Babyklappe und eine Mutter-Kind-Einrichtung in Schleswig-Holstein betreiben. Weder die Einrichtung in Satrupholm, noch andere Alleinstellungsmerkmale, die eine klare Identifizierbarkeit des Antragstellers ermöglichen würden, sind erwähnt. Nicht auszuschließen ist, dass aufgrund der Erwähnung eines Krankenhauses in Flensburg für einige Besucher der Internetseite, denen, wie der Antragsteller es ja auch schildert, der Standort der Mutter-Kind-Einrichtung bekannt ist, insoweit ein Bezug nahegelegt wird. Ausschlaggebend ist jedoch die Wahrnehmung eines verständigen Durchschnittsbesuchers der Internetseite. Für diesen ist eine Verbindung zum Antragsteller objektiv nicht in ausreichender Weise herstellbar. Hierfür spricht im übrigen auch, dass der Antragsteller auf das bereits im Mai 2003 in die Internetseite eingestellte Schreiben offenbar erst im September 2003 aufmerksam gemacht wurde.

Zu den streitigen Textpassagen im Einzelnen:

1.
Im Text heißt es:
In Schleswig-Holstein werden Babys aus der Babyklappe in Hamburg mit privaten Pkw in ein Krankenhaus nach Flensburg gefahren.

Diese Aussage ist zutreffend und wird in ihrem objektiven Aussagegehalt von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Die darüber hinausgehende unterstellte Suggestivwirkung ist nicht nachvollziehbar.

Am 9. August 2002 fand in der Einrichtung in Satrupholm ein Gespräch zwischen Vertretern des Antragsstellers und der Antragsgegnerin statt. Dabei wurde unter anderem die Notwendigkeit erörtert, das Risiko für Findelbabys, die von Hamburg nach Flensburg transportiert werden, zu mindern. Dieser Transport fand nach den Angaben der anwesenden Vertreter der Antragstellerin regelmäßig nach einer kurzen Begrüßung des Kindes auf der Welt durch die Mitarbeiterin des Antragstellers, Frau S., in deren privaten Pkw statt.

Teilnehmer dieses Gesprächs werden im Termin als Zeugen sistiert werden.

Weiter wurden eigens für diese Transporte Atemsüberwachungsmonitore über die Firma M.C. in I. bezogen. Auch dies lässt auf eine regelmäßige Praxis schließen.

Die behaupteten, über den Wortlaut hinausgehenden weiteren Schlüsse setzen detaillierteste Kenntnisse üblicher Verfahren in diesen Fällen voraus und sind selbst dann noch fernliegend. Es ist keineswegs so, dass ein Findelbaby, nachdem es bereits in Hamburg einer ersten Untersuchung unterzogen wurde, nicht dennoch zunächst auch in Flensburg wieder in ein Krankenhaus gebracht werden müsste. Dies ist vielmehr üblich. Der unterstellte Schluss, die Untersuchung in Hamburg sei nicht vorgenommen worden, wird daher in keiner Weise nahegelegt.

2.
In dem Text heißt es:

Familien melden sich über Mundpropaganda oder werden „beim Bier“ angesprochen, ob sie solche Babys für acht Wochen versorgen könnten.

Am 15. März 2002 fand in der Einrichtung in Satrupholm ein erstes Gespräch zwischen Vertretern des Antragsstellers und des Antragsgegners statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Mitarbeiterin des Antragsstellers, Frau C., dass ehrenamtliche Pflegeeltern durch Mundpropaganda und auch schon einmal beim Bier angeworben würden. Diese Aussage fand die Antragsgegnerin bestätigt durch Schilderungen, welche Pflegeeltern über die Art und Weise, wie sie selbst angesprochen wurden, abgaben.

Teilnehmer des genannten Gespräches, wie auf diese Weise angesprochene Pflegeeltern werden im Termin als Zeugen sistiert.

Auch in diesem Punkt wird die Aussage als solche durch den Antragsteller nicht bestritten. Wieder wird ihr allerdings ein über den Wortlaut deutlich hinausgehender Gehalt zugesprochen. Darüber, wie die auf diese Art und Weise akquirierten Pflegefamilien auf ihre Eignung überprüft und auf ihre zukünftige Rolle vorbereitet werden, ist dieser Textpassage nichts zu entnehmen. Hierauf wird allerdings an anderer Stelle noch einzugehen sein.

3.
Im Text heißt es:

Mehrere Fälle sind uns bekannt, bei denen die 8-Wochen-Frist überschritten wurde, ohne dass die Verlängerung des Aufenthaltes vom Verein beim zuständigen Jugendamt angefordert wurde.

Bei einem Verbleib des Neugeborenen von mehr als acht Wochen in der Kurzzeitpflegefamlie verlangt das Gesetz eine Pflegebescheinigung durch das zuständige Jugendamt. Zwar trifft es zu, dass diese Bescheinigung nicht durch den Antragsteller, sondern nur durch die Pflegeeltern beantragt werden kann, dies wird in dem betreffenden Text jedoch auch nicht gefordert. Die Wiedergabe des Textes in dem Antrag des Antragstellers ist insofern inhaltlich unzutreffend und gibt die tatsächliche Formulierung auch nicht sinngemäß wieder. Schon aus diesem Grund besteht daher kein Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung. Tatsächlich heißt es im Text des Antragsgegners, ohne dass die Verlängerung des Aufenthaltes vom Verein beim zuständigen Jugendamt angefordert wurde. Diese Aussage bezieht sich darauf, dass jeder freie Träger der Jugendhilfe verpflichtet ist, gemeinsam mit dem Jugendamt und anderen Stellen auf eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinzuwirken. Eine entsprechende Verpflichtung für den Antragsteller ergibt sich regelmäßig aus den geltenden Zuwendungsverträgen.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass in einer nicht geringen Zahl von Fällen die 8-Wochen-Frist ganz erheblich überschritten wird, ohne dass das zuständige Jugendamt von der Existenz dieser Kinder erfährt. Hierzu wird in Kopie als

- Anlage: AG 2 -

die Antwort des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Bürgerschaftsabgeordneten I.K. vom 12. März 2002 beigefügt, aus welcher sich ergibt, dass von elf im Rahmen des dortigen Zuwendungsvertrages betreuten Findelbabys sechs erst nach Ablauf von drei bis vier Monaten beim zuständigen Jugendamt gemeldet wurden. Es ist also keineswegs so, wie von dem Antragsteller dargestellt, dass der Antragsgegner dafür Sorge trägt, dass bei Überschreiten der 8-Wochen-Frist die Pflegeeltern die Pflegebescheinigung beantragen. Es liegen vielmehr Berichte vor, dass die Pflegeeltern durch den Antragsteller gar nicht über die Erforderlichkeit der Beantragung einer Bescheinigung nach Ablauf von acht Wochen informiert wurden.

Auch hierfür werden im Termin Zeugen sistiert werden.

Hinzu kommt, dass in vielen Fällen Mitglieder des Vereines Vormundschaften für die betreffenden Kinder übernehmen. Auch aufgrund der Vormundschaft besteht eine Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird, was jedoch keineswegs immer geschieht. Zudem behauptet die Antragsgegnerin keine generelle entsprechende Praxis, sondern lediglich, dass ihr mehrere entsprechende Fälle bekannt sind. Die angegriffene Textpassage ist daher in ihrer Aussage in vollem Umfang zutreffend.

4.
Im Text heißt es:

Beim Eintreffen der Schwangeren in der Einrichtung muss die Betreffende ihren Namen aus dem Mutterpass streichen, wurde uns mehrfach berichtet.

Am 19. Februar 2003 wurde der Antragsgegner vom Antragsteller zu einem Besuch einer Mutter gebeten, die ihr Kind nach der Geburt zur Adoption freigeben wollte. Diese Mutter bat die Vorsitzende des Antragsgegners, Frau Nabert, am 21. Februar 2003 nochmals wiederzukommen. Bei dieser Gelegenheit schilderte sie, dass ihr nach ihrer Ankunft in der Einrichtung in Satrupholm gesagt wurde, sie müsse ihren Namen aus dem Mutterpass streichen, was sie dann auch tat. Name und Anschrift der betreffenden Mutter können im Termin nur zur Kenntnis der Kammer genannt werden.

Eine weitere Mutter, der es ebenso erging, wird im Termin als Zeugin sistiert werden.

5.
Im Text heißt es:

Frauen ... wenden sich an den Verein, ohne die vorrangige Absicht, ihr Problem anonym lösen zu müssen. Die Beratung des Vereines erfolgt nicht selten unter dem Vorwand der Anonymität. Öffentliche Gelder und Spenden fließen, ohne dass ein fachlich begründeter und überprüfbarer Legitimationsnachweis vorgelegt wird.

Dem Antragsgegner sind mehrere Fälle bekannt, in denen Frauen sich hilfesuchend an den Antragsteller wandten, ohne die Absicht, anonym bleiben zu wollen. In einem dieser Fälle war in dem ersten Telefonat mit der Mutter, welche sich über die Notrufnummer an den Antragsgegner wandte, keine Rede von einer anonymen Geburt. Erst nach Ankunft in der Einrichtung in Satrupholm wurde ihr mitgeteilt, dass es sich um ein Hilfsangebot speziell für Frauen handele, welche ihre Kinder anonym zur Welt bringen wollten. Sie solle daher von nun an niemandem mehr ihren Namen mitteilen, was die betreffende Mutter zunächst auch nicht tat. Während des sich an die Entbindung anschließenden Krankenhausaufenthaltes entschloss die Mutter sich dann doch, ihre Anonymität aufzugeben. Name und Anschrift dieser Mutter können nur zur Kenntnis der Kammer im Termin genannt werden.

Eine weitere Mutter wird im Termin als Zeugin sistiert werden.

Wiederum wurde nicht behauptet, dass es sich dabei um eine generelle Praxis von Trägern solcher Projekte handele. Vielmehr heißt es dort nur, dass dieses nicht selten geschieht.

Unbestreitbar dürfte sein, dass der Antragsgegner als nach eigener Darstellung bundesweit erster Träger in der beschriebenen Art Babyklappen und anonyme Geburten betreut hat und hierfür stets eine möglichst große öffentliche Verbreitung, insbesondere auch über die Medien sowie über gezielte Werbemaßnahmen gesucht hat. Der Antragsteller selbst hat dabei den Bereich, in welchem er sich bewegt, als Markt betrachtet, auf dem es gelte ein Produkt zu etablieren. Hierzu wird als

- Anlage: AG 3 -

in Kopie beigefügt ein Bericht des Hamburger Abendblattes vom 8. Februar 2001, in welchem die damalige Sprecherin des Antragsgegners, Frau K.H. unter anderem mit Bezug auf das Projekt Findelbaby mit Bezug auf das Projekt erklärt: Eine Marke braucht etwa zwei Jahre, um sich am Markt zu etablieren. Ebenfalls unbestreitbar ist es dem Antragsgegner gelungen, durch dieses Projekt Spenden und öffentliche Zuwendungen zu akquirieren, welche vorher nicht zur Verfügung standen. Insofern erschiene hier selbst die tatsächliche Verwendung des Begriffes Marktlücke nicht fernliegend. Der Antragsgegner verwendet diesen Begriff indes jedoch überhaupt nicht. Auch wird etwas ähnliches an dieser Stelle des Textes in keiner Form unabweisbar nahe gelegt. In ihrem Tatsachengehalt hingegen ist die Textstelle zutreffend.

6.
Im Text heißt es:

Sie (die Pflegfamilien) sind auf die Aufnahme eines Säuglings, die Umstände seiner Abgabe und die emotionale Belastung mit dem Wissen, dieses Kind wieder abgeben zu müssen, in keiner Weise vorbereitet.

Der Antragsgegner muss aufgrund der Schilderung mehrerer Pflegeeltern davon ausgehen, dass deren einzige Vorbereitung häufig in einem ein- bis zweistündigen Gespräch besteht. Hierbei wurden in der Regel eher formale Dinge den weiteren Ablauf betreffend besprochen. Weiter waren die Situationen der Mutter sowie einige grundlegende Informationen darüber, wie man einen Säugling betreut, Thema des Gesprächs. Eine systematische Überprüfung ihrer Eignung oder eine Schulung fanden nicht statt. Die Eltern fühlten sich häufig nicht ausreichend aufgeklärt über die rechtlichen Rahmenbedingungen, über Fragen der Vormundschaft, über die Erforderlichkeit einer Pflegebescheinigung nach Ablauf von acht Wochen, über Fragen der Krankenversicherung des Kindes etc. Ebenfalls in keiner Weise vorbereitet fühlten sich die Eltern häufig auf die psychische und emotionale Belastung, die insbesondere durch die Abgabe des Kindes nach Ablauf der Kurzzeitpflege ausgelöst werden kann.

Auch hierfür werden im Termin Pflegeeltern als Zeugen sistiert werden.

Auf dieser Tatsachengrundlage durfte der Antragsgegner vor dem Hintergrund seiner eigenen langjährigen Erfahrung in der Betreuung von Pflegeeltern zu der Einschätzung gelangen, dass die durch den Antragssteller geleistete Vorbereitung keineswegs als ausreichend anzusehen ist.

7.
Im Text heißt es:

Der Kontakt zum Jugendamt wird Pflegefamilien sogar untersagt.

Auch diesbezüglich sind dem Antragsgegner Einzelfälle bekannt, in denen Pflegefamilien sehr deutlich zu verstehen gegeben wurde, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt nicht gewünscht werde und die Jugendämter den Pflegefamilien auch in keiner Weise sinnvoll helfen könnten. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Wahl des Begriffes des Untersagens insoweit möglicherweise missverstanden werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass sowohl das Grundrecht der Pressefreiheit als auch das der Meinungsfreiheit in wichtigen öffentlichen Debatten in einem demokratischen Gemeinwesen rhetorische Zuspitzungen in einem angemessenen Umfang als zulässig erscheinen lassen. Die insoweit einzuhaltenden Grenzen sind durch die Aussage des Antragsgegners nicht überschritten worden.

Soweit der Antragsteller wiederum eine über den konkreten Wortlaut hinausgehende verdeckte Aussage unterstellt, so gilt hier, wie auch an den anderen betreffenden Stellen: Eine verdeckte Behauptung liegt nur dann vor, wenn durch das Zusammenfügen mehrerer offener als solcher wahrer Behauptungen eine zusätzliche Sachaussage gemacht oder Sie dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung nahegelegt wird (BGH, AfP 1994, Seite 295 ff., Seite 297). Vorliegend lassen sich weder mehrere Behauptungen zu seiner zusätzlichen Sachaussage zusammenfügen, noch ist die unterstellte zusätzliche Aussage als unabweisbare Schlussfolgerung zu bewerten. Eine mangelnde Kooperation mit den Jugendämtern kann vielmehr viele Ursachen haben.

8.
Im Text heißt es:

Eine Betreuung durch den Träger innerhalb der 8-Wochen-Frist ist nicht hinreichend gegeben.

Dem Antragsgegner liegen auch diesbezüglich Schilderungen von Pflegeeltern vor, denen zufolge sich die Betreuung innerhalb der 8-Wochen-Frist in gelegentlichen Anrufen erschöpfte, in welchen die Eltern insbesondere auf die voraussichtliche Abgabe des Kindes nach Ablauf der 8-Wochen-Frist hingewiesen wurden. Die Anrufe erfolgten häufig durch eine ausgebildete Kinderkrankenschwester, welche lediglich Fragen hinsichtlich des körperlichen Wohlbefindens des Säuglings beantworten konnte. Eine darüber hinausgehende Beratung oder Betreuung erfolgte nicht, insbesondere blieben in einem konkreten Fall explizite Fragen nach der Übernahme von Arztkosten bzw. des Bestehens einer Krankenversicherung für das Kind ungelöst.

Auch dies kann durch die Aussage sistierter Zeugen im Termin belegt werden.

Von einer umfassenden Betreuung und Beratung, wie im Schriftsatz des Antragstellers dargestellt, kann also keine Rede sein. Im übrigen behauptet der Antragsgegner auch nicht, dass innerhalb der 8-Wochen-Frist eine Betreuung nicht gegeben sei, sondern nur dass diese nicht hinreichend gegeben sei. Zu dieser Einschätzung durfte der Antragsgegner vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrung auf der Grundlage der ihm geschilderten Tatsachen wiederum sehr wohl kommen.

9.
Im Text heißt es:

Die medizinische Versorgung des Kindes ist selten adäquat gesichert.

Zum wiederholten Male bewusst verfälscht dargestellt ist damit im Schriftsatz des Antragstellers bereits der Wortlaut des Textes, in dem die Worte selten adäquat ausgetauscht wurden durch das deutlich stärkere Wort nicht.

Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen muss der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Kinder in den allermeisten Fällen nicht krankenversichert sind. In einem persönlichen Gespräch mit der 1. Vorsitzenden des Antragsgegners, Frau B.N., hatte die Mitarbeiterin des Antragstellers, Frau K., sinngemäß geäußert, dass der Verein pleite sei, wenn ein Kind zum Beispiel mit einem Herzfehler in der Klappe liege.

In einem konkreten Fall wurde der Pflegefamilie nahe gelegt, das Kind über ihre eigene Krankenversicherung mit zu versichern. Als dies abgelehnt wurde, erklärte die Mitarbeiterin des Antragstellers, Frau K., sinngemäß, dass man dann eben versuchen müsse, das Kind über einen Mitarbeiter des Vereines zu versichern. Dennoch konnte die Frage der Krankenversicherung in diesem Fall letztlich nicht geklärt werden. Die Kosten für eine erforderliche kinderärztliche Behandlung sind schließlich von der Pflegefamilie selbst getragen worden. Die Kosten für einen erforderlichen Krankenhausaufenthalt sind erst nach langwierigen Hin und Her durch den Antragsteller übernommen worden. Der Antragsgegner ist insofern aufgefordert, die Situation hinsichtlich der Krankenversicherung der betreuten Kinder in der mündlichen Verhandlung offen zu legen. Der betroffene Pflegevater wird im Termin als Zeuge sistiert werden.

Hinzu kommen Berichte, die dem Antragsgegner vorliegen, wonach diejenigen Kinder, welche nach der Geburt mit ihren Müttern in die Einrichtung nach Satrupholm zurückkehren, zum Teil einer hygienischen Situation sowie Betreuungsverhältnissen ausgesetzt sind, welche für Neugeborene keineswegs angemessen sind. Diesen Schilderungen zufolge liegt die Versorgung der Kinder dort in der alleinigen Verantwortung der Mütter. Diese seien jedoch oft aufgrund verschiedenster psychischer, gesundheitlicher und anderer Problemstellungen hierzu nicht in der Lage. Dies führe zu Verwahrlosungserscheinungen, da auch keine Mitarbeiter des Vereines für die unmittelbare Versorgung der Kinder zur Verfügung stünden. Insbesondere wurde insoweit von zwei behinderten Kindern berichtet, davon ein mongoloides Kind sowie ein Kind mit einem Wasserkopf, welche nach der Wahrnehmung der betreffenden Mütter keinerlei spezifische medizinische oder andere Versorgung erhalten haben, sondern  wie die übrigen Kinder auch sich oft selbst überlassen waren.

Auch diesbezüglich wird im Termin eine Zeugin sistiert werden.

Gestützt auf diese Schilderungen durfte der Antragsgegner zu der Bewertung gelangen, dass die medizinische Versorgung der Kinder nicht immer adäquat gesichert ist.

10.
Im Text heißt es:

Bei einer Übergabe eines Säuglings aus einer ehrenamtlichen Pflegefamilie zu einer Adoptivfamilie kam es zu einer emotionalen Tragödie für die nicht begleitete Pflegefamilie.

Der betreffende Fall wird in der mündlichen Verhandlung detailliert dargelegt werden. Einen weiteren Fall stellt das Hamburger Ehepaar C. dar. Hier kam ebenfalls zu einer starken psychischen Belastung der Pflegeeltern. In Kopie beigefügt werden als

- Anlage: AG 4 und AG 5 -

ein entsprechender Ausschnitt aus dem Bericht des Hamburger Abendblattes vom 12. Dezember 2001 sowie das Protokoll von Äußerungen, welche das Ehepaar in der Sendung Hamburger Journal des NDR (Fernsehen) am 7. November 2001 gemacht hat. Hieraus wird ohne weiteres ersichtlich, dass es bei der Abgabe des Kindes durch die Kurzzeitpflegefamilie sehr wohl zu schweren emotionalen Krisen kommen kann, welche mit dem Begriff der emotionalen Tragödie beschrieben werden können. Der Pflegevater E. spricht insofern von einem grausamen Spiel mit unseren Gefühlen.

Der Begriff, der emotionalen Tragödie stellt zudem eine Wertung dar, welche vor dem Hintergrund der aufgetretenen Fälle sowie unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ohne weiteres zulässig ist.

Im übrigen bezieht sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz wesentlich darauf, dass eine überraschende oder spontane Übergabe des Säuglings nicht stattfinde. Dies wird indes von dem Antragsgegner auch gar nicht behauptet. Der Begriff spontan ist wiederum erst durch den Antragsteller in den Text eingefügt worden. In dem veröffentlichten Text ist lediglich von einer Übergabe die Rede. Insoweit erübrigen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers.

11.
Im Text heißt es:

Sowohl einzelne Jugendbehörden, wie auch das Ministerium haben von diesen Missständen Kenntnis. Einige verweigern die Zusammenarbeit mit dem Trägerverein, ... Der Trägerverein seinerseits hat wiederum Schwierigkeiten, für die Kinder in seiner Obhut Adoptivfamilien zu finden. Somit kann sich der Aufenthalt eines Kindes in einer ehrenamtlichen Pflegestelle deutlich verlängern. Ein Kind ist uns bekannt, das mit fünf Monaten noch nicht aus der ehrenamtlichen Pflegestelle in eine adäquate Familie vermittelt werden konnte, obwohl die Familie immer wieder mit Nachdruck eine Herausnahme gefordert hat. Die Folgen für die kindliche Entwicklung liegen auf der Hand.

Nicht bestreitbar dürfte sein, dass sowohl eine Zahl von Jugendbehörden, als auch das zuständige Landesministerium durch zahlreiche Berichte und eigene Erfahrungen von der im Text des Antragsgegners dargelegten Kritik Kenntnis haben. Im Zweifel kann dies durch die Vorlage entsprechender Schriftstücke im Termin belegt werden. Explizit eingeräumt wird durch den Antragsteller auch, dass einige Jugendämter die Zusammenarbeit mit ihm verweigern. Der Antragsgegner macht keinerlei Angaben darüber, aus welchen Gründen eine Zusammenarbeit abgelehnt wird. Allerdings verhält es sich in der Tat so, dass die betreffenden Stellen nicht sämtlich von Beginn an eine Kooperation mit dem Antragsteller aufgrund seines Konzeptes abgelehnt haben. Vielmehr hat sich diese Position oft erst aufgrund bestimmter Erfahrungen im Laufe der Zeit entwickelt. Bei Bedarf kann dieser Punkt im Termin näher dargestellt und belegt werden. Dass das zuständige Landesministerium eine Zusammenarbeit ablehne wird von dem Antragsgegner nicht behauptet.

Das Konzept des Antragsgegners ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass die Kinder nach acht Wochen in eine Adoptivfamilie übergeben werden. Insofern sucht der Antragsteller für die Kinder Adoptiveltern. Dass er sich bei dieser Suche der Hilfe anerkannter Adoptionsvermittlungsstellen bedient, die letztlich die konkrete Adoptionsvermittlung auch von Gesetzes wegen durchführen müssen, wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Dass die Suche nach Adoptiveltern auf Schwierigkeiten stößt, ergibt sich zum einen auf die anders nicht erklärbare, teilweise erhebliche Überschreitung der 8-Wochen-Frist. Zum anderen ist der Antragsteller dazu übergegangen, eine nicht unerhebliche Zahl der in Schleswig-Holstein geborenen Kinder an Adoptionsvermittlungsstellen außerhalb dieses Bundeslandes weiter zu geben. So hat der Sozialdienst Katholischer Frauen in Osnabrück allein im Jahr 2003 bisher bereits sieben Kinder an Adoptiveltern vermittelt. All diese Kinder waren vorher im übrigen bereits jeweils drei bis fünf Monate in der Pflegefamilie (ohne, dass das Jugendamt hiervon Kenntnis hatte). Vor dem Hintergrund dieser Umstände von Schwierigkeiten beim Finden von Adoptiveltern zu sprechen, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Der Antragsgegner durfte aus den ihm bekannten Tatsachen diesen Schluss in zulässiger Weise ziehen. Worauf diese Schwierigkeiten beruhen, hat der Antragsgegner nicht ausgeführt und entgegen der Darstellung des Antragstellers auch nicht nahegelegt.

Der darüber hinaus geschilderte Einzelfall, in welchem ein Kind für fünf Monate nicht in eine Adoptivfamilie vermittelt werden konnte, obwohl die Pflegefamilie dies forderte, kann im Termin detailliert dargelegt werden. Die Schilderung des Antragstellers, dies sei in Absprache mit der Pflegefamilie geschehen, ist nach allen Erkenntnissen, die dem Antragsgegner vorliegen, nicht zutreffend.

12.
Im Text heißt es:

Wird keine Möglichkeit der Vermittlung eines Kindes durch den freien Träger gefunden, so wurde uns berichtet, wird das Kind in ein anderes Bundesland gebracht. Es ist dann verschwunden, da es bisher nirgendwo gemeldet war. Ohnmächtig oder untätig schauen die Behörden diesem modernen Kinderhandel zu.

Wie oben bereits dargelegt, bedient sich der Antragsteller für die Vermittlung der Kinder auch der Hilfe von Adoptionsvermittlungsstellen, welche außerhalb des Bundeslandes liegen. Dies ist bei der Adoption von Kindern, welche nach der Geburt von ihren Müttern abgegeben werden, grundsätzlich unüblich, da die Nachfrage durch potenzielle Adoptiveltern das Angebot immer deutlich übersteigt. Die Verbringung in ein anderes Bundesland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Weiterhin ist es so, dass die Kinder, jedenfalls soweit dies dem Antragsgegner bekannt ist, welche zum Beispiel nach Osnabrück gebracht wurden, zuvor beim zuständigen Jugendamt in Schleswig-Holstein trotz erheblicher Überschreitung der 8-Wochen-Frist nicht gemeldet waren. Für das örtlich zuständige Jugendamt Schleswig-Holstein hat ein solches Kind damit nie existiert. Für das am Bestimmungsort zuständige Jugendamt ist die ursprüngliche Herkunft des Kindes später in keiner Weise mehr nachvollziehbar. Eine effektive Kontrolle des Geschehens durch öffentliche Stellen ist damit nicht möglich.

Im übrigen ist es zwar richtig, dass der Antragsteller zwar nicht selbst Adoptiveltern sucht, er sucht jedoch geeignete Adoptionsvermittlungsstellen, die eben teilweise in einem anderen Bundesland liegen.

Wenn der Antragsteller im übrigen ausführt, dass er nach Ablauf der 8-Wochen-Frist ordnungsgemäß durch das zuständige Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen lasse, so ist darauf hinzuweisen, dass dies von Gesetztes wegen bereits unmittelbar nach der Geburt zu geschehen hat. Sollte dies tatsächlich die Praxis des Antragstellers wiedergeben, so wäre dies gerade ein Beleg dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen eben nicht eingehalten werden.

13.
Im Text heißt es:

Ein Träger, der bundesweit in dieser Weise agiert, reicht aus, um eine „Marktlücke“ mit menschlichen Tragödien zu füllen.

Wie oben unter Punkt 5. bereits dargelegt, ist es zwar ungewöhnlich, jedoch nicht abwegig, in dem hier gegebenen Kontakt den Begriff Marktlücke zu verwenden. In der Tat gibt es auch für Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einen Markt. Für die auf diesem Markt angebotenen Leistungen werden Entgelte bezahlt sowie Spenden und öffentliche Zuwendungen eingeworben. Für die Erbringer solcher Leistungen kann die Teilnahme an diesem Marktgeschehen daher durchaus mit wirtschaftlichem Erfolg versehen sein, wenn auch nicht in Form von Gewinnerzielung im kommerziellen Sinne. Dennoch besteht zwischen den einzelnen Trägern auch ein Wettbewerb, der dazu führt, dass Träger ihr Angebot danach ausrichten, möglichst ungedeckte Bedarfe abzudecken. Insofern hat der Antragsteller, der ein bisher nicht vorhandenes Angebot kreiert hat, das auch nachgefragt wird, einen noch nicht befriedigten Bedarf gedeckt, mit anderen Worten also eine Marktlücke gefunden. Dass der Antragsgegner den Begriff nicht streng im ökonomischen Sinn verstanden wissen möchte, wird im übrigen daraus erkennbar, dass er ihn in Anführungszeichen setzt.

Wenn es in dem Text des Antragsgegners heißt, dass diese Marktlücke mit menschlichen Tragödien gefüllt werde, so nimmt der Antragsgegner damit eine Bewertung vor. Diese Bewertung stützt sich auf einen Tatsachenkern, welcher beinhaltet, dass und dies ist in der Fachwelt weithin unumstritten Kinder, denen ihre eigene Herkunft unbekannt ist, oft ein Leben lang mit schwersten seelischen Störungen belastet sind. Ergänzend ist noch einmal auf die oft ebenfalls äußerst schwierige Situation der Kurzzeitpflegeeltern hinzuweisen, welche oben bereits geschildert wurde. Diese tatsächlichen Umstände hat der Antragsgegner auch unter Rückgriff auf jahrelange intensive fachliche Beschäftigung mit der Materie mit dem Begriff der menschlichen Tragödien belegt. Dies stellt auch im Zusammenhang mit der gewählten Gesamtformulierung im Rahmen einer kontrovers geführten Debatte sicherlich eine noch zulässige Meinungsäußerung dar.

14.
Im Text heißt es:

Den abgebenden Müttern werden falsche Tatsachen über „anonyme Geburt und deren Folgen vorgespiegelt.

Auch diese Tatsache ist zutreffend. Der Antragsgegner hat mehrere Berichte betroffener Mütter erhalten, aus denen dieses hervorgeht. So wurde den Müttern durch den Antragsteller zum einen mitgeteilt, dass sie vom zuständigen Jugendamt keinerlei Hilfe zu erwarten hätten und sich deshalb auch nicht an dieses zu wenden bräuchten. In mindestens einem Fall wurde einer Mutter zunächst versichert, der Verein akzeptiere uneingeschränkt die Freigabe des Kindes zur Adoption nach der Geburt, wie dies von ihr ausdrücklich gewünscht wurde. Erst als sie sich bereits in der Betreuung durch den Antragsteller befand, wurde nachhaltig und massiv auf sie eingewirkt, das Kind doch zu behalten. Weiter ist mehreren Frauen gegenüber erklärt worden, sie hätten nach der Geburt acht Wochen Zeit, das Kind doch anzunehmen, danach sei eine Entscheidung für das Kind nicht mehr möglich. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen Mindestzeitraum, es besteht regelmäßig die Möglichkeit auch noch später, teilweise bis zu einem halben Jahr nach der Geburt, sich für das Kind zu entscheiden.

Auch diese Punkte können im Termin weiter belegt und durch sistierte Zeugen bestätigt werden.

15.
Im Text heißt es:

Dem modernen Kinderhandel ist somit die Tür geöffnet.

Der Antragsgegner will mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen, dass die Gefahr, dass Kinder ohne vollständige Nachvollziehbarkeit des Vorganges durch die zuständigen staatlichen Stellen von der leiblichen (anonymen) Mutter an Adoptivfamilien gelangen, bei der kritisierten Vorgehensweise deutlich höher ist, als bei dem durch den Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren. Hierdurch können Interessenkonflikte sowie mögliche Ansatzpunkte für die Einwirkung privater, nicht ausschließlich am Kindeswohl orientierter, Interessen auftreten.

In der Sendung FAKT der ARD, gesendet am 14. Januar 2002 hat Prof. Dr. A.W. festgestellt: Aber wichtig ist: In allen Bereichen ist sichergestellt, dass ein Kind möglichst schnell der zuständigen Behörde gemeldet wird, weil das Gesetz eine historisch bedingte Angst davor hat, dass mit Kindern gehandelt oder in sonstiger Weise nicht korrekt verfahren wird. Dies soll dadurch verhindert werden und von daher gesehen halte ich es für ganz unzulässig, dass Vormünder bestellt werden, die zur Organisation SterniPark gehören. In der gleichen Sendung hat sich die Dipl.-Psychologin R.B., Mitarbeiterin der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachen, Schleswig-Holstein, wie folgt geäußert: Ich sehe unabhängig davon, wer Babyklappe oder anonyme Geburt anbietet, die Gefahr eines grauen Adoptionsmarktes. Die Gefahr besteht darin, dass die das Kind entgegennehmen, betreuen, auch die Vermittlung machen. Und da kann es zu einer Interessenkollision kommen, weil die eigenen Interessen vor denen des Kindes oder auch der abgebenden Eltern stehen. Das Protokoll des betreffenden Ausschnitts der Sendung wird in Kopie beigefügt als

- Anlage: AG 6 -.

Der Antragsteller hat es unternommen, beiden Aussagen unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entgegenzutreten, was jedoch misslang. In der gleichen Sendung wurde schließlich auch der mögliche Interessenkonflikt eines Trägers thematisiert, der am Adoptionsgeschehen mitwirkt, auf Spenden angewiesen ist und dessen Mitarbeiter gleichzeitig zu Vormündern der betreffenden Kinder bestellt werden. Die betreffenden Eltern, dass Ehepaar M. und S.V. hatten in dem Kontakt mit dem Antragsteller den Eindruck gewonnen, dass eine mögliche Spende nicht ohne Einfluss auf die Adoptionsentscheidung bleiben würde. Die entsprechenden Passagen sind ebenfalls in dem als Anlage: AS 6 beigefügten Protokoll zu entnehmen.

Weiter wird auf einen Betrag von Dr. B.W., terre des hommes Deutschland e.V. in der durch terre des homme kürzlich herausgegebenen Publikation Babyklappe und anonyme Geburt ohne Alternative?, Seite 680 ff. hingewiesen, in dem dieser ausführlich zu den Gefahren des Kinderhandels auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von Babyklappen und der Ermöglichung anonymer Geburten Stellung bezieht. Die Publikation kann im Termin vorgelegt werden.

Die angeführten sowie zahlreiche weitere Stellungnahmen zu diesem Thema belegen, dass eine weit verbreitete und nicht völlig unsubstantiierte Befürchtung besteht, der Betrieb von Babyklappen und die Durchführung von anonymen Geburten könne die Gefahr eines nicht nur vom Interesse am Kindeswohl geleiteten Umgang mit Neugeborenen erhöhen. Auf Grund der immensen Nachfrage durch potenzielle Adoptionsbewerber ist das Risiko einer interessengeleiteten Einflussnahme auf das Schicksal von Kindern, deren Herkunft und Verbleib durch die zuständigen staatlichen Stellen nicht vollständig kontrolliert werden kann, nicht völlig von der Hand zu weisen.

Aus alledem wird deutlich, dass der Gebrauch des Begriffes Kinderhandel im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Babyklappen und Betreuung anonymer Geburten nicht vollständig ungewöhnlich und auch nicht ganz fernliegend ist. In keiner Weise hat der Antragsgegner jedoch unterstellt, der Antragsteller selbst sei in irgendeiner Form an Vorgängen, welche als Kinderhandel bezeichnet werden können, beteiligt. Behauptet wird lediglich, dass durch das Vorgehen des Antragstellers die Gefahr hierfür erhöht wird. Zu diesem fachlichen Urteil durfte der Antragsgegner aufgrund seiner eigenen Kenntnisse und langjährigen Erfahrung in diesem Bereich in zulässiger Weise kommen. In ihrem wertenden Gehalt stellt die Aussage des Antragsgegners eine noch zulässige Meinungsäußerung dar.

Nach Erörterung der Rechtslage wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der PFAD-Landesverband bereit erklärte, den kritisierten Artikel von seiner Internetseite (www.pfad-sh.de) zu entfernen. Der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgelegt. Mit diesem Vergleich konnte eine teurere gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Der Artikel ist weiterhin im Schulz-Kirchner-Verlag (www.schulz-kirchner.de) als Print erhältlich. Der Verlag fordert von SterniPark die Rücknahme der Unterlassungsforderung und hat seinerseits Klage angekündigt.
Christoph Malter/Birgit Nabert

 

 

s.a. Bund Deutscher Hebammen zu Babyklappen und anonymer Geburt
s.a.
Leserbrief zu Babyklappen (Monika Umholtz)
s.a.
Leserbrief zu Babyklappen (Peggy)
s.a
Recht des Kindes auf Identität schützen (terre des hommes Deutschland e.V., Pressereferat)
 

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