FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Erfahrungsbericht / Jahrgang 2005

 

Rückführung von Marie

 

Ich hatte einmal behauptet, dass bei uns keine abgebrochenen und wieder begonnenen Pflegeverhältnisse zustande kommen. Dieses ist nicht der Fall.

Es hat jetzt ein Pflegeverhältnis gegeben, auf das die Kriterien sehr gut zutreffen.

Verantwortlich für das Pflegeverhältnis war das Jugendamt A. Die Stadt B ist nur insofern involviert, als wir Vormund geworden sind, da das Kind und die Kindesmutter in B in einer Einrichtung ihren Wohnsitz hatten.

Es handelt sich um das Kind (Namen und Daten verändert) Marie Angler, geb. 01.07.99 (Kindesmutter Nicole Angler, geb. 01.03.1985).

1. Unmittelbar nach der Geburt des Kindes kam das Kind in die Kinderklinik.

2. Von der Kinderklinik aus gingen die Mutter und das Kind in eine in B gelegene Mutter-Kind-Einrichtung. Zu dem damaligen Zeitpunkt wurde die Vormundschaft im Jugendamt A geführt, da die Mutter vor ihrer Entbindung ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in A hatte.

3. Am 03.02.00 wird das Jugendamt B Vormund der Marie Angler.

4. Am 06.04.00 veranlasst das Jugendamt A nach vielen Gesprächen mit der Kindesmutter und mit Zustimmung der Kindesmutter und des Vormundes die Übernahme des Kindes in eine Bereitschaftspflegefamilie.

5. Anschließend an die Übernahme des Kindes in die Bereitschaftspflegefamilie begibt sich die Mutter in eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie.

6. Aufgrund der ihrer Meinung nach nur zögerlich durchgeführten Besuchskontakte und der gegen sie gerichteten Äußerungen bei diesen Besuchskontakten beantragt die Kindesmutter am 20.06.00 vor dem Amtsgericht A die Herausgabe ihres Kindes.
In der Verhandlung beschließt der Richter, dass der Kindesmutter das Kind zurückgegeben werden soll (er tätigt keinen Herausgabebeschluss). Weiter ordnet er an, dass über einen endgültigen Verbleib des Kindes bei der Mutter oder bei den Pflegeeltern ein Gutachten entscheiden soll, und er bittet die beteiligten Ämter, mit der Mutter zusammenzuarbeiten.
Da das Jugendamt A nicht tätig wird, weder mit der Mutter Kontakt aufnimmt noch das Kind zu ihr gibt, erwirkte die Kindesmutter durch ihren Rechtsanwalt.

7. am 27.06.00 einen Herausgabebeschluss des Kindes. Die Kindesmutter geht sofort nach dem Herausgabebeschluss in die Pflegefamilie, nimmt ihr Kind und bekommt wieder.

8. Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung in B.

9. Am 06.07.00 findet bereits 14 Tage später ein Hilfeplangespräch in der Mutter-Kind-Einrichtung statt.
Die Mutter-Kind-Einrichtung stellt sich auf die Seite der Kindesmutter, die Psychiatrie stellt sich auf die Seite der Kindesmutter, das Jugendamt A ist der Meinung, das Kind sollte zu den Pflegeeltern gehen und hält die Kindesmutter für überfordert.
Es wird mit der Mutter-Kind-Einrichtung in enger Absprache darüber geredet, dass der Kindesmutter Aufgaben zur Betreuung und Versorgung des Kindes übertragen werden, dass dieses, was sie dann mit den Aufgaben macht, protokolliert und festgehalten wird.
Es wird ganz deutlich gesagt, dass anders als in der Vergangenheit, als die Kindesmutter weitgehend von der Versorgung und Betreuung des Kindes entlastet wurde, die Kindesmutter jetzt mit der Betreuung und Versorgung des Kindes belastet und ihre Mitwirkung eingefordert wird.

10. Am 21.07.00, ca. 4 Wochen nach der Aufnahme des Kindes bei der Kindesmutter gibt sie nach Rücksprache mit dem Vormund und nach Einwilligung durch den Vormund und das Jugendamt A ihr Kind in die Pflegefamilie zurück.

11. Das Kind lebt seit diesem Zeitpunkt in der Bereitschaftspflegefamilie, die Pflegeeltern gewähren Besuchskontakte, die Mutter hat darauf bestanden, dass ein ärztliches gutachten eingeholt wird.

Heinzjürgen Ertmer
Bereichsleiter Hilfe zur Erziehung

 

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