FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2003

 

Zu Kindergeld:

 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt, Bundesministerin

An
Bundesverband behinderter Pflegekinder
AG Jugend- und Sozialrecht
PFAD Bundesverband

29. Oktober 2003

Sehr geehrte.....

......
Das Urteil des BFH, ..., führt im Ergebnis zu gravierenden
Beeinträchtigungen für den Erhalt bestehender Pflegeverhältnisse und den Ausbau des Pflegekinderwesens in Deutschland. Zwar wäre es nun die Aufgabe der Jugendämter, eine Schlechterstellung der Pflegeeltern durch Erhöhung des Pflegegeldes abzuwenden. Angesichts der Haushaltslage bei den kommunalen Gebietskörperschaften ist dies jedoch ungewiss. Die deshalb zu erwartende deutliche materielle Schlechterstellung von Pflegeeltern wird jedoch dem gesellschaftspolitischen Auftrag der Familienpflege nicht gerecht und erschwert die Rekrutierung neuer Pflegeeltern.

.........
ich kann Ihnen heute mitteilen, dass die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen dieses Anliegen im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 aufgegriffen haben. Mit einer Änderung von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des EStG sollen künftig Pflegekinder, die der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, dort berücksichtigt werden, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf.

Die Regelung soll erstmals im Veranlagungszeitraum 2003 Anwendung finden.

Ich freue mich, dass wir damit eine rasche und wie ich denke erfolgversprechende Lösung dieses wichtigen Anliegens gefunden haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Renate Schmidt

--------------

Änderung des Einkommensteuergesetz (Antrag)

1. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

6a. §32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

2. Nach Nummer 24 Buchstabe d wird folgender Buchstabe d1 eingefügt:
d1) In Absatz 40 wird folgender Satz 1 eingefügt:
“§32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fasuung des Artikels 1 des Gesetzes vom ...... (BGBI, I S. ..... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.”

Zu Nummer 2 (Nummer 24 Buchstabe d1 neu - neu - § 82 Abs. 40 Satz 1 - neu -)

Die Änderung regelt den Anwendungszeitraum des nach Nummer 1 neu gefassten § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

3. Finanzielle Auswirkungen
Keine

 

 

 

 

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