FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2004

 

Verabschiedung der neuen Pflegekindervorschriften in Berlin

 

 

Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung

in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer

 Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)

(AV-Pflege)

Vom 21.06.2004

 

SenBildJugSport - III D 112 -

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Auf Grund von § 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestimmt:

 

1. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften regeln die Vermittlung, Unterbringung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Leistungen für den Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung des Kindes oder Jugendlichen bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund von § 33 SGB VIII (im Folgenden Vollzeitpflege).

(2) Darüber hinaus finden die Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften, soweit dies jeweils gesondert bestimmt ist oder es sich um die Regelungen in Absätzen 2 bis 4; Nr. 2 Absatz 3, 6, 9; Nr. 3; Nr. 4 Absatz 1, 2 und 4; Nr. 6 Absätzen 3 bis 6 sowie um die Nummern 7, 8, 9, 10, 11 und 14 handelt, auf die teilstationäre Familienpflege im Sinne von § 32 Satz 2 SGB VIII (im Folgenden teilstationäre Familienpflege) entsprechend Anwendung. Diese Hilfe stellt eine besondere Form der Erziehung in einer Tagesgruppe dar. Hierbei erfolgt die Leistung tagsüber in einem familiären Verband. Sie richtet sich dabei an Kinder und Jugendliche, bei denen über den allgemeinen Erziehungshilfebedarf hinaus erhebliche Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen einen erweiterten Förderbedarf begründen (ggf. im Zusammenhang mit einer drohenden Behinderung).

(3) Nach § 79 SGB VIII hat das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Verfügbarkeit dieser Hilfe einschließlich Planungsverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung. Die Jugendämter können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe bezogen auf Vermittlung, Prüfung, Betreuung, Qualifizierung und Akquisition von Pflegestellen beteiligen. Zur Wahrnehmung von Aufgaben durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wird durch das Jugendamt mit diesen ein Vertrag geschlossen.

(4) Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport kann Vorgaben für Qualitätsentwicklung und Verträge über die Betreuung und Werbung von Pflegestellen und die Qualifikation der Erziehungsperson entwickeln. Diese Vorgaben werden durch Rundschreiben bekannt gemacht und sind in geeigneter Weise durch die Jugendämter Dritten gegenüber verbindlich zu machen (Aufnahme in den Vertrag mit dem Träger der freien Jugendhilfe nach Absatz 4 und in den Pflegevertrag).

(5) Anspruchsberechtigte sind bis zur Volljährigkeit des jungen Menschen die Sorgeberechtigten, wenn der erzieherische Bedarf gegeben und sich Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder teilstationärer Familienpflege im Rahmen der Hilfeplanung als geeignet und notwendig erweist.

2. Vollzeitpflege

(1) Vollzeitpflege umfasst die Unterbringung, Erziehung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einem familiären Lebenszusammenhang außerhalb der Herkunftsfamilie. In Abgrenzung zu Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII werden Vollzeitpflege und teilstationäre Familienpflege von Erziehungspersonen und ihrer Familie auf privater Ebene geleistet und nicht durch pädagogische Fachkräfte auf institutioneller Ebene (mit Trägeranbindung) erbracht.

(2) Vollzeitpflege ist bestimmt für Kinder und Jugendliche, bei denen die Erziehung in ihrer Herkunftsfamilie vorübergehend oder dauerhaft nicht ausreichend gewährleistet ist und andere Arten der Hilfe zur Erziehung nicht geeignet sind. Für diese Form der Hilfe zur Erziehung kommen Kinder und Jugendliche in Betracht, für deren Entwicklung das Leben in einem familiären Lebenszusammenhang geeignet und förderlich ist. Auch für Kinder und Jugendliche mit einem erweiterten Förderbedarf aufgrund von besonderen Erziehungsschwierigkeiten, Störungen oder Behinderungen ist diese Hilfeart als die im Einzelfall geeignete Maßnahme zu prüfen. Besondere Merkmale sind verlässliche Bezugspersonen in einem überschaubaren und kontinuierlichen Familienverband. Die enge personale elternähnliche Beziehung zwischen Kind und Erziehungsperson und die daraus resultierende Bindungsdynamik unterscheidet die Vollzeitpflege von anderen Formen der Fremdunterbringung und ist deshalb insbesondere für jüngere Kinder anzustreben.

(3) Ziel dieser Hilfe zur Erziehung ist die soziale Integration des in seiner Entwicklung beeinträchtigten Pflegekindes in einen familiären Rahmen, die Förderung der kindlichen Entwicklung sowie die Sicherung der Beziehungskontinuität zu seiner Herkunftsfamilie unter Berücksichtigung seines individuellen Hilfebedarfs.

(4) Die Hilfe zur Erziehung in einer Vollzeitpflegefamilie soll das Aufwachsen in einer familialen Lebensform bei befristetem oder langfristigem Ausfall der Herkunftsfamilie gewährleisten. Sie wird beendet bei Rückkehr in die Herkunftsfamilie, bei Einsetzen einer anderen Jugendhilfeleistung bzw. bei Verselbständigung des jungen Menschen.

(5) Die Fortsetzung der Hilfe nach §§ 33, 41 SGB VIII bei Eintritt der Volljährigkeit bedarf der besonderen Prüfung und entsprechenden Hilfeplanung.

(6) Das Jugendamt legt im Hilfeplan - zusammen mit allen Beteiligten - Inhalt, Umfang und Dauer der notwendigen Leistungen sowie die Intervalle der Hilfeplanüberprüfung fest. Die Überprüfungsintervalle sollten grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Die mit der Hilfe kurz-, mittel- und langfristig angestrebten Ziele und die damit verbundene Zeitdauer werden in den Hilfeplan aufgenommen. Auch bei kurzfristigen Maßnahmen soll nach Möglichkeit eine angemessene Hilfeplanung entsprechend den Zielen des § 36 SGB VIII durchgeführt werden.

(7) Die Begleitung des Hilfeprozesses erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Rückkehrmöglichkeit des Kindes oder Jugendlichen in seine Herkunftsfamilie. Diese soll innerhalb eines bezogen auf den Entwicklungsstand des Kindes und die Entwicklungsmöglichkeit der Herkunftsfamilie angemessenen Zeitrahmens erfolgen. Wird bereits im Verlauf des Entscheidungsprozesses oder später erkennbar, dass eine Rückkehr des Kindes auszuschließen ist, muss die Sicherung des dauerhaften Lebensortes im Vordergrund stehen.

(8) Die Förderung des Kontaktes zu den Herkunftseltern ist Bestandteil der Hilfe unabhängig davon, ob die Hilfe in Vollzeitpflege auf eine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie oder einen Verbleib in der Pflegefamilie zielt. Herkunftseltern sind, soweit es das Kindeswohl zulässt, in den Entwicklungsprozess einzubinden.

(9) Die Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie sowie die Begleitung und Beratung der Erziehungsperson/Pflegefamilie werden auf der Grundlage des Hilfeplans sichergestellt und im Hilfeplan dokumentiert. Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern/Herkunftsfamilie sowie Absprachen zu Häufigkeit und Ausgestaltung von Besuchskontakten sind im Interesse einer positiven Entwicklung des Kindes zu treffen.

3. Eignung der Erziehungsperson (Pflegefamilie)

(1) Als Pflegestellen kommen unterschiedliche Familienformen in Betracht. Dazu zählen auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende. Grundsätzlich ist immer eine der Personen als verantwortliche Erziehungsperson zu benennen. Die Erziehungsperson, die ein ausländisches Pflegekind aufnehmen will, muss der jeweiligen kulturellen Herkunft gegenüber aufgeschlossen sein.

(2) Die Erziehungsperson versorgt das Kind oder den Jugendlichen in seinen Grundbedürfnissen unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsbedarfs. Sie fördert das Selbsthilfepotenzial des Kindes oder Jugendlichen sowie seine geistige und körperliche Entwicklung. Sie fördert seine schulische und soziale Integration. Im Rahmen ihrer Betreuung sichert die Erziehungsperson die entwicklungsfördernde Beziehungskontinuität zwischen Kind und Herkunftsfamilie. Für diese Leistungen stellt sie einen ausreichenden Zeitrahmen für die Versorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen zur Verfügung.

(3) Grundlegende Anforderungen an die Erziehungsperson sind:

  • Erzieherische Kompetenz und Erfahrung,
  • Beziehungs- und Bindungsfähigkeit,
  • Reflexionsfähigkeit,
  • Kooperationsfähigkeit im Rahmen des Erziehungsauftrages,
  • stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Strukturiertheit (innere und äußere Arbeitsorganisation, Integrationsfähigkeit, Fähigkeit zu Vorsorge).

Die Anforderungen an die Erziehungsleistung sind im Übrigen dem „Leitfaden zur Feststellung der Eignung und Auswahl von Erziehungspersonen bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)“ der jeweiligen Fassung zu entnehmen.

(4) Die Erziehungsperson, die erstmalig ein Kind in Vollzeitpflege aufnimmt, hat eine Qualifikation durch Teilnahme an einer Pflegeelternschulung zu erwerben. Näheres ist im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Nr. 4 / 2004 „Rahmenplan zur Grundqualifikation: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)“ geregelt. Darüber hinaus hat sich die Erziehungsperson zu verpflichten, auf Basis der im Hilfeplan getroffenen Vereinbarungen regelmäßig an Fortbildung und begleitender Beratung teilzunehmen.

(5) In einer Vollzeitpflegefamilie sollen nicht mehr als drei Pflegekinder betreut werden. Abweichendes ist nur im Einzelfall zuzulassen, wenn auf andere Weise die notwendigen pädagogischen Zielsetzungen nicht erfüllt werden können (die Hilfeplanung hat insbesondere den Zusammenhalt von Geschwisterkindern zu berücksichtigen).

(6) Mischformen mit Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII sind nicht zulässig.

(7) Die Erziehungsperson muss über ausreichenden Wohnraum verfügen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Erziehungsperson muss gewährleisten, dass diese für ihren Lebensunterhalt nicht auf Leistungen angewiesen sind, die für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen bestimmt sind.

(8) Eine Teilzeitbeschäftigung der Erziehungsperson ist grundsätzlich möglich. Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist im Übrigen mit den Erziehungszielen des Hilfeplans abzustimmen.

(9) Pflegeverhältnisse sind in der Regel so zu vermitteln, dass sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres der Erziehungsperson beendet sind.

4. Vollzeitpflege bei erweitertem Förderbedarf

(1) An die Erziehungsleistung der Erziehungsperson können auf Grund eines erweiterten Förderbedarfs des Kindes auch erweiterte Anforderungen gestellt sein. Dieser – ggf. zeitlich begrenzte – erweiterte Förderbedarf ist im Rahmen der Hilfeplanung zu bestimmen.

(2) Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf des Kindes/Jugendlichen ist dann gegeben, wenn besondere, über den allgemeinen Erziehungshilfebedarf hinausgehende Anforderungen auf Grund erheblicher Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsbeeinträchtigungen, ggf. in Zusammenhang mit einer Behinderung, vorliegen. Die Feststellung oder der Nachweis einer (drohenden) Behinderung bzw. Pflegebedürftigkeit gemäß § 35 a SGB VIII, § 39 BSHG (§ 54 SGB XII ab Inkrafttreten), § 15 SGB XI oder der Besitz eines Schwerbehindertenausweises begründet allein nicht einen erweiterten Förderbedarf.

(3) Die Erziehungsperson unterstützt und fördert die Entwicklung des Pflegekindes und gewährleistet die Einleitung und Unterstützung im Rahmen der Hilfeplanung festgelegter notwendiger besonderer pädagogischer und/oder psychologischer/ therapeutischer Hilfen für das Kind.

(4) Im Falle eines erweiterten Förderbedarfs sind erweiterte Anforderungen an die Erziehungsleistung gestellt. Daher sind besondere persönliche und soziale Kompetenzen der Erziehungsperson erforderlich. Die erweiterten Anforderungen an die Erziehungsperson über die in Nummer 3 beschriebenen Kompetenzen hinaus umfassen zur Bewältigung dieser Erziehungsleistung:

  • Empathiefähigkeit,
  • besondere Belastbarkeit,
  • erhöhte Reflexionsfähigkeit,
  • Kooperations- und Lernbereitschaft.

(5) Die erweiterten Anforderungen an die Erziehungsleistung sind im Übrigen dem „Leitfaden zur Ermittlung des erweiterten Förderbedarfs bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)“ zu entnehmen. Er ist Grundlage für Hilfeplanung und Diagnostik.

(6) In einer Pflegefamilie kann in der Regel ein Kind/Jugendlicher mit erweitertem Förderbedarf untergebracht werden, in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon gemäß Hilfeplanentscheidung abgewichen werden. Geschwister sind vorrangig einzubeziehen.

5. Befristete Vollzeitpflege

(1) Die befristete Vollzeitpflegestelle ist für Kinder und Jugendliche vorgesehen, deren Erziehung und Betreuung für einen überschaubaren Zeitraum von der Herkunftsfamilie nicht sicher gestellt werden kann, über deren Rückkehr aber aufgrund der vorliegenden familiären Situation innerhalb eines kürzeren Zeitraums entschieden werden muss. Ziel ist die Sicherung der Erziehung und Versorgung des Kindes bei gleichzeitigem Erhalt des sozialen Umfeldes und des Kontaktes zur Herkunftsfamilie.

(2) Vor der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer befristeten Vollzeitpflegestelle ist zu prüfen, ob nicht vorrangig eine Hilfe nach § 38 SGB V (Haushaltshilfe) oder nach § 20 SGB VIII (Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen) in Betracht kommt.

(3) Die befristete Vollzeitpflege ist grundsätzlich auf 6 Monate zu begrenzen. Eine Verlängerung ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig.

(4) In befristeten Vollzeitpflegestellen soll grundsätzlich nur ein Pflegekind betreut werden. Ausnahmen, auch unter Berücksichtigung von Geschwistern, sind im Rahmen der Hilfeplanung zu entscheiden.

(5) Die Erziehungsperson gewährleistet größtmöglichen Kontakt zur Herkunftsfamilie, soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht, und unterstützt den Erhalt des sozialen Umfeldes. Sie muss in der Lage sein, in belastenden Lebenssituationen im Spannungsfeld zwischen Bindung und Trennung stützend zu begleiten. Die zu erwartende Rückkehr erfordert in der Regel engen Kontakt zur Herkunftsfamilie, ggf. Begleitung des Kindes/Jugendlichen bei der Wiedereingliederung in seine Familie oder die Unterstützung bei einem Wechsel in eine dauerhafte Unterbringungsform. Auch Übernachtungen bei den Herkunftseltern bleiben in Abstimmung mit dem Jugendamt möglich, so dass auch eine Unterbringung für einzelne Tage in der Woche entsprechend der Hilfeplanung möglich ist.

6. Örtliche Zuständigkeit

(1) Bei Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen aus einem anderen Bundesland in eine Berliner Pflegestelle oder bei Unterbringung in einem anderen Bundesland gelten die Regelungen der § 86 Abs. 1 bis 6 sowie der § 89 a SGB VIII.

(2) Bei Unterbringung eines Berliner Kindes/Jugendlichen in Vollzeitpflege in einem anderen Berliner Bezirk findet der § 86 Abs. 6 SGB VIII keine Anwendung (Stadtstaatenklausel). Das nach § 86 Abs.1 bis 5 SGB VIII zuständige Jugendamt (Herkunftselternjugendamt) behält die Zuständigkeit für den gesamten Zeitraum der Unterbringung.

(3) Das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich sich die Pflegefamilie befindet (Pflegestellenjugendamt), kann die mit der Vermittlung, Prüfung, Betreuung und Qualifizierung der Pflegestelle zusammenhängenden Aufgaben übernehmen, sofern Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftselternjugendamt und Pflegestellenjugendamt solches vorsehen. Dies gilt auch, wenn das Pflegestellenjugendamt hierzu eine Vereinbarung mit einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen hat. Das Herkunftselternjugendamt hat dann entsprechend der Kooperationsvereinbarung die Kosten für den freien Träger zu übernehmen.

(4) Die Unterbringung in einer Pflegestelle in einem anderen Bezirk erfolgt mit Einverständnis des dortigen Jugendamtes. Vor der Unterbringung in einer Pflegestelle in einem anderen Bezirk ist mit diesem zu klären, ob er die Pflegestelle zur Gewährleistung des eigenen Bedarfs benötigt. Hierfür hat er ein auf einen Monat ab Zugang der schriftlichen Mitteilung befristetes Erstbelegungsrecht. Wird das Erstbelegungsrecht in Anspruch genommen, hat er die für die Pflegestellenakquisition entstandenen Kosten für Leistungen an Dritte (z.B. freier Träger) zu übernehmen. In den Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 soll Näheres geregelt werden.

(5) Die Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) liegt in jedem Falle beim Herkunftselternjugendamt. Es ist Kostenträger und Gewährleistungsträger sowie verantwortlich insbesondere für

  • Beratung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/Jugendlichen,
  • Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe einschließlich Prognose über die Hilfeperspektive im Rahmen der Hilfeplanung,
  • Ermittlung und Überprüfung des Förderbedarfs des Kindes oder Jugendlichen,
  • Feststellung des erweiterten Förderbedarfs (s. Anlage 2) in Verbindung mit dem Fachdiagnostischen Dienst des Herkunftselternjugendamtes, sofern nicht anderweitige Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftselternjugendamt und Pflegestellenjugendamt getroffen sind,
  • Prüfung der Passfähigkeit von Kind/Jugendlichem und Erziehungsperson/Pflegefamilie in Kooperation mit dem Pflegestellenjugendamt,
  • Überprüfung der Pflegestelle (§ 37 Abs. 3 SGB VIII), sofern nicht Kooperationsvereinbarungen anderes vorsehen,
  • Eignung der Pflegestelle, sofern nicht Kooperationsvereinbarungen anderes vorsehen,
  • Abschluss der Pflegeverträge,
  • Beratung und Begleitung der Pflegefamilie auf der Grundlage der Hilfeplanung, ggf. unter Mitwirkung eines freien Trägers, sofern nicht Kooperationsvereinbarungen anderes vorsehen,
  • fachliche Begleitung des Hilfeprozesses in Abstimmung mit dem Pflegestellenbezirk,
  • Fortschreibung des Hilfeplans und seine regelmäßige Überprüfung,
  • Beendigung der Hilfe.

(6) Das Pflegestellenjugendamt ist zuständig für

  • die Beteiligung an der Hilfeplanung des unterbringenden Jugendamtes,
  • die auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftselternjugendamt und Pflegestellenjugendamt übertragenen Aufgaben.

7. Verfahren zur Feststellung eines erweiterten Förderbedarfs in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII

(1) Wird im Verlauf des Hilfeplanverfahrens bzw. im Verlauf eines bereits bestehenden Pflegeverhältnisses ein erweiterter Förderbedarf des Kindes oder Jugendlichen vermutet, ist von dem Jugendamt immer eine fachdiagnostische Stellungnahme einzuholen. Auf die Einbeziehung der Sorgeberechtigten ist zu achten.

(2) Bei Unterbringung in einem anderen Bezirk stimmt das Herkunftselternjugendamt mit dem Pflegestellenjugendamt ab, welcher bezirkliche fachdiagnostische Dienst (Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) mit der Stellungnahme zur Ermittlung bzw. Prüfung des erweiterten Förderbedarfs beauftragt werden soll. Grundlage der Förderbedarfsprüfung ist der „Leitfaden zur Ermittlung des erweiterten Förderbedarfs bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)“.

(3) Die gutachterliche Stellungnahme wird innerhalb einer Frist von vier Wochen gewährleistet. Wird der Auftrag an einen externen Gutachter übergeben, bleibt der bezirkliche fachdiagnostische Dienst für die Einhaltung der vereinbarten Standards sowie für das gesamte Verfahren verantwortlich. Näheres ist im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Nr. 5 / 2004 „Voraussetzungen und Verfahren für die Feststellung eines erweiterten Förderbedarfs in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)“ geregelt.

(4) Das Jugendamt legt zusammen mit allen Beteiligten im Hilfeplan Inhalt, Umfang und Dauer der notwendigen Leistungen und die Intervalle der Überprüfung des erweiterten Förderbedarfs fest. Die Intervalle der Überprüfung sind den Entwicklungserwartungen des Einzelfalls anzupassen.

8. Prüfung der Eignung

(1) Der – unter Beachtung von Kooperationsvereinbarungen – zuständige Fachdienst des Herkunftselternjugendamtes berät die Bewerber/-innen, bespricht die Beweggründe, ein Kind oder einen Jugendlichen in Vollzeitpflege aufzunehmen, informiert über die grundlegenden Anforderungen, die an die Erziehungsleistung gestellt werden, und überprüft diese anhand des „Leitfadens zur Feststellung der Eignung und Auswahl von Erziehungspersonen/Pflegeeltern in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII)”.

(2) Mit der Vorbereitung insbesondere der Auswahl und Überprüfung von Pflegeelternbewerbern/-innen kann das Jugendamt einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe beauftragen.

(3) Bereits erfolgte Prüfungen im Rahmen von Adoptionsvermittlung sind in die Prüfung der Eignung einzubeziehen. Auf die datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen ist zu achten.

(4) Für die Begründung von Pflegeverhältnissen unabdingbar sind ein Attest über die gesundheitliche Eignung der Erziehungsperson und weiterer Haushaltsangehöriger sowie ein entsprechendes aktuelles polizeiliches Führungszeugnis.

9. Fachliche Unterstützung der Pflegefamilie

(1) Das zuständige Jugendamt berät und unterstützt die Erziehungsperson/ Pflegeeltern von der Vorbereitung bis zur Beendigung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Kooperationsvereinbarungen zwischen Herkunftseltern- und Pflegestellenjugendamt sind zu beachten. Die Beratung und Betreuung der Pflegefamilie sowie die Fortbildung der Erziehungsperson kann anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden. Die Unterstützung und Begleitung der Pflegefamilie umfassen insbesondere:

- Regelmäßige aufsuchende Kontakte, Begleitung und Beratung der  Pflegefamilie zu allen das Pflegeverhältnis betreffenden Fragen,

-  Unterstützung und fachliche Begleitung in der Zusammenarbeit mit der  Herkunftsfamilie, insbesondere bei der Gestaltung des  Umgangs, in Konfliktsituationen und bei Gerichtsverfahren,

- Begleitung und Beratung der Erziehungsperson im Hilfeplanprozess,

- Unterstützung bei der Wahrnehmung regelmäßiger Fortbildungsangebote,

- Initiierung und Unterstützung bzw. Moderation von Selbsthilfegruppen,

- Klärung und Unterstützung in Krisensituationen in der Pflegefamilie,

- Unterstützung bei der Überleitung des Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie oder sonstige Vollzeitunterbringung bei Beendigung des Pflegeverhältnisses.

10. Pflegevertrag

(1) Das Herkunftselternjugendamt schließt auf der Grundlage der Hilfeplanentscheidung und vor Aufnahme eines Kindes in eine Pflegestelle mit der Erziehungsperson den entsprechenden Pflegevertrag ab.

(2) Im Pflegevertrag sind die Dauer des Pflegeverhältnisses, einschließlich der Bestimmungen zur Kündigung oder sonstigen Beendigung des Pflegevertrages, die Mitwirkung bei der Hilfeplanung und ihrer Fortschreibung während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses sowie die Verabredungen zu Kontakten mit der Herkunftsfamilie und sonstige Verpflichtungen der Pflegeeltern niederzulegen. Darüber hinaus wird in einer entsprechenden Vereinbarung mit den leiblichen Eltern der Umfang der Übertragung der Ausübung der Personensorge an die Erziehungsperson (Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse in Angelegenheiten des täglichen Lebens - § 1688 BGB) geregelt. Diese Vereinbarung ist als Anlage dem Pflegevertrag beizufügen.

(3) Im Pflegevertrag ist auf die jeweils maßgebliche Hilfeplanung einschließlich deren Fortschreibung als eine für die Leistungserbringung verbindliche Grundlage zu verweisen.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport kann Vordrucke für den Pflegevertrag und die Regelung der Vertretungsbefugnisse vorgeben.

11. Leistungen zum notwendigen Unterhalt

(1) Der notwendige Unterhalt für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und teilstationärer Familienpflege wird auf Grundlage des § 39 SGB VIII gewährt. Er setzt sich zusammen aus der Pauschale für den Lebensunterhalt, aus Beihilfen sowie den Kosten der Erziehung.

(2) Bei Unterbringungen im Laufe eines Monats sind die Leistungen zum notwendigen Unterhalt für den entsprechenden Teil des Monats zu zahlen.

(3) Endet ein Pflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so ist nur der anteilige Betrag für den Monat zu leisten.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes oder Jugendlichen von der Pflegestelle für längstens sechs Wochen (z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, aber auch bei seinem vorübergehenden Fernbleiben) sind die Leistungen zum Unterhalt weiter zu gewähren. Die Abgeltung der Erziehungsleistung (Kosten der Erziehung) wird entsprechend der Hilfeplanung fortgesetzt. Bei einer über sechswöchigen Abwesenheit werden sowohl die Leistungen zum Unterhalt als auch die Abgeltung der Erziehungsleistung eingestellt.

(5) Die Anrechnung von auf Grund des Familienleistungsausgleichs gewährten Leistungen bestimmt sich nach § 39 Abs. 6 SGB VIII. In entsprechender Weise sind Leistungen nach § 65 EStG anzurechnen, soweit diese der Erziehungsperson zufließen.

11.1 Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen

(1) Mit der Pauschale zum Lebensunterhalt werden die Aufwendungen für Ernährung, Ergänzung von Bekleidung und Schuhwerk, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Mietanteil, Schulbedarf sowie Taschengeld, Fahrgelder, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Vereinsbeiträge, Haftpflichtversicherung abgegolten.

(2) Die Pauschale zum Lebensunterhalt bei Vollzeitpflege ohne erweiterten Förderbedarf (§§ 39, 33 SGB VIII) beträgt monatlich für die

 

Altersstufe 1        330 Euro
(bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres)

Altersstufe 2        416 Euro
(vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

Altersstufe 3        564 Euro
(vom Beginn des 15. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Zusatzbetrag für Auszubildende     132 Euro
 

(3) Die Pauschale zum Lebensunterhalt bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf (§§ 39, 33 SGB VIII) beträgt monatlich für die

Altersstufe 1        389 Euro
(bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres)

Altersstufe 2        492 Euro
(vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

Altersstufe 3        670 Euro
(vom Beginn des 15. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Zusatzbetrag für Auszubildende     132 Euro
 

(4) Die Pauschale zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) beträgt monatlich für die

Altersstufe 1        235 Euro
(bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres)

Altersstufe 2          304 Euro
(vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

Altersstufe 3          422 Euro
(vom Beginn des 15. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

(5) Die Pauschale für den Lebensunterhalt sowie die Beihilfen (s. 11.2) umfassen nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dieser ist regelmäßig von anderen vorrangigen Leistungsträgern (insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe bzw. auf Grundlage des Pflegeversicherungsgesetzes SGB XI) zu tragen.

(6) Ändert sich die Pauschale für den Lebensunterhalt im Laufe eines Monats wegen Erreichens der Altersgrenze, so ist die veränderte Pauschale ab dem nachfolgenden Monat zu zahlen.

11.2 Beihilfen bei Vollzeitpflege

(1) Über die Pauschale zum Lebensunterhalt hinaus werden bei Vollzeitpflege Beihilfen gewährt. Sie richten sich in der Höhe nach dem jeweils aktuellen Katalog der Nebenkosten zu § 39 SGB VIII im Bereich der Hilfe zur Erziehung auf Basis der aktuellen Rahmenvereinbarung (§ 78 f SGB VIII). Diese pauschale Leistung beträgt derzeit monatlich 48,97 Euro.

(2) Die regelmäßigen Beihilfen umfassen die Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss, Weihnachtsbeihilfe.

(3) Über sonstige Beihilfen ist auf Antrag zu entscheiden. Diese können umfassen:
Erstausstattung Bekleidung, Leistungen für Kinderwagen, Taufe, Konfirmation, Jugendweihe, Einschulung, Fahrrad, Fahrradkindersitz, Autokindersitz, Mobiliar, Verselbständigungspauschale.

11.3 Kosten der Erziehung

(1) Die Abgeltung der Erziehungsleistung bezieht sich auf die Kosten der Erziehung. Der Sockelbetrag für die Vollzeitpflege ohne erweiterten Förderbedarf beträgt monatlich ab Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften   200 Euro,

ab 01.01.2005       250 Euro,

ab 01.01.2006       300 Euro.

(2) Bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf des Kindes oder Jugendlichen  beträgt die Abgeltung der Erziehungsleistung monatlich

ab Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften    959 Euro.

Zu dem Sockelbetrag von monatlich 300 Euro tritt hier  – ggf. zeitlich begrenzt - der Zusatzbetrag zur Abgeltung der erweiterten Erziehungsleistung in Höhe von 659 Euro hinzu (s. 4).

(3) Bei der befristeten Vollzeitpflege wird den erhöhten Anforderungen an die Erziehungsleistung durch einen Betrag in Höhe von monatlich  480 Euro Rechnung getragen.

(4) Bei Hilfe zur Erziehung in teilstationärer Familienpflege beträgt die Abgeltung der Erziehungsleistung monatlich     639 Euro.

12. Übergangsregelung

(1) Im Rahmen der Fortschreibung der Hilfeplanung werden durch das zuständige Jugendamt alle bei In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften bestehenden Pflegeverhältnisse (Altfälle) hinsichtlich des erzieherischen Bedarfs nach Art, Dauer und ggf. erweitertem Förderbedarf überprüft und angepasst. Der Pflegevertrag soll entsprechend der neuen Struktur modifiziert werden.

(2) Nr. 6 Abs. 2 findet auf die Altfälle keine Anwendung, in denen die Zuständigkeit des Pflegestellenbezirks bereits bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war.

13. Härtefallregelung

(1) Bei allen bereits vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften bestehenden heilpädagogischen Pflegeverhältnissen und Großpflegestellen können zur Vermeidung von Härtefällen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Hilfeplanung die Kosten der Erziehung bis zu einer Höhe des Betrages für den erweiterten Förderbedarf weiter gezahlt werden; die Entscheidung ist im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalls ausführlich zu begründen und im Rahmen der Hilfeplanung regelmäßig zu überprüfen.

14. Aufhebung anderer Verwaltungsvorschriften

Die Familienpflegegeldvorschriften vom 2. Juni 1994 (ABl. S. 2410), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 19. November 2002 (ABl. S. 4782), werden aufgehoben, soweit in diesen nicht die Tagespflege im Sinne des § 23 SGB VIII geregelt ist. Für diesen Bereich finden die Verwaltungsvorschriften unverändert Anwendung, bis sie durch eigene Verwaltungsvorschriften abgelöst werden.

15. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 2004 in Kraft.

 

Kommentar: Angesichts der gegenüber den vorangegangenen Entwürfen nur wenig geänderten Endfassung und der vielen hier veröffentlichten Stellungnahmen kann unser Kommentar kurz ausfallen:

1. Der wesentlichste Vorteil der neuen Pflegekindervorschriften ist das höhere Grundhonorar für Pflegeeltern.

2. Der wesentlichste Nachteil ist die Abschaffung der vielgerühmten und empirisch bestens bewährten Heilpädagogischen Pflegestelle; die bei psychisch und hirnorganisch traumatisierten Kindern vorrangig notwendige therapeutische Arbeit der Pflegefamilie ist aus dem Programm gestrichen; der jederzeit kündbare erweiterte Förderbedarf bietet den Pflegeeltern noch nicht einmal die für die langfristig angelegte Erziehungsarbeit unerläßliche Planungssicherheit.

3. Besonders  anachronistisch ist die einseitige Favorisierung des Ergänzungsfamilienmodells, das die Pflegefamilien gegen ihre verfassungsrechtliche Autonomie und gegen die Entwicklungsinteressen der Pflegekinder zu Hilfserziehern der Herkunftsfamilie instrumentalisiert.

4. Die damit verbundene Nötigung zu möglichst engen Kontakten zwischen Pflege- und Herkunftsfamilie ignoriert alle einschlägigen Erfahrungs- und Forschungsberichte (s.a.  3. Jahrbuch des Pflegekinderwesens, Lambeck) und präjudiziert gegen das KJHG die einzelfallorientierte Klärung dieser Frage im Hilfeplanverfahren.

5. Erfahrene Pflegeeltern haben immerhin die Möglichkeit, vor Vermittlung des Kindes auf erweiterten Förderbedarf ohne alljährliche Überprüfungen und auf kindeswohlgerechte Gestaltung bzw. Aussetzung des Umgangs mit der Herkunftsfamilie zu bestehen; allerdings scheint den Verfassern der neuen AV Pflege mehr an naiven Pflegeeltern gelegen zu sein, die sich arglos in einen Vertrag locken lassen, dessen kindeswohlfeindliche Tücken sie kaum durchschauen können.

6. Die öffentlichen Versprechungen zum Bestandsschutz der bestehenden Heilpädagogischen Pflegefamilien sind so offensichtlich gebrochen worden, daß der darin liegende Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu gerichtlichen Abwehrkämpfen geradezu herausfordert.

Die AGSP wird in ihrem Therapeutischen Programm für Pflegekinder die von Peter Widemann und einem früheren Senat inaugurierte heilpädagogische Pflegekinderarbeit fortsetzen und den vernachlässigten, mißhandelten und mißbrauchten Kindern die Chance bieten, in der dauerhaften Geborgenheit ihrer Pflegefamilien tiefe Wurzeln zu schlagen und so die allmähliche Heilung ihrer vielfältigen seelischen Verletzungen ermöglichen.

Rechtsanwältin Soz.Päd. grad. Gudrun Eberhard  (Juni 2004)

 

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