FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2005

 

 Bericht des 1. Arbeitskreises
“Das Kind in der Pflegefamilie“

des 16. Deutschen Familiengerichtstages (14. – 17.9.2005 in Brühl)
unter Leitung von Prof. Dr. Christine Köckeritz

 

Sichere Lebensperspektive des Pflegekindes

Pflegekinder haben eine besonders belastende Vorgeschichte und eine besondere Lebenssituation. Das Pflegekind hat ein Recht auf eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive. Sowohl die Aussicht auf eine jederzeit mögliche Beendigung des dauerhaften Pflegeverhältnisses als auch jegliche Bestrebungen, das auf Dauer angelegte Pflegeverhältnis zu beenden, können das Kindeswohl gefährden.

Deshalb ist das Pflegeverhältnis nicht grundsätzlich auf Zeit anzulegen, sondern unmittelbar nach Beginn der Hilfeplanung zu prüfen, ob das Pflegeverhältnis zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt werden soll. Es wird festgestellt, dass der Geltungsbereich der §§ 1632 Abs. 4 und 1630 Abs. 3 BGB nicht ausreicht, um das Kindeswohl durch eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu sichern.

Deshalb wird der Gesetzgeber aufgefordert, die in § 37 Abs. 1 Satz 4 KJHG/SGB VIII geforderte auf Dauer angelegte Lebensperspektive des Kindes zivilrechtlich durch Einfügung entsprechender Vorschriften in das BGB zu sichern.

Ferner soll er prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, den Pflegeeltern die Adoption durch finanzielle Unterstützung zu erleichtern, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. (Zwei Gegenstimmen, drei Enthaltungen, deutlich mehrheitliche Zustimmung).

Dazu ist es nötig, die Praxis der Rechtsprechung beim Entzug der elterlichen Sorge und bei der Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption zu überprüfen.
 

Umgangsausschluss und Umgangsregelung

Wegen der häufig besonders belastenden Vorgeschichte, die zur Herausnahme des Pflegekindes aus der Herkunftsfamilie geführt hat, und wegen der besonderen Lebenssituation von Pflegekindern, müssen Umgangsregelungen mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Insbesondere in Fällen der Unterbringung des Pflegekindes nach Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung müssen frühzeitig eine fachkundige Diagnostik und sine sorgfältige Risikoabwägung vorgenommen werden.

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, im BGB Regelungen für die Gestaltung des Umgangs und des Umgangsausschlusses fremduntergebrachter Kinder mit den Herkunftseltern zu schaffen, die ihrer besonderen Situation gerecht werden, z. B. durch Differenzierung im Bereich der §§ 1626 Abs. 3 und 1684 Abs. 4 BGB.

Die Rechtsprechung muss berücksichtigen, dass Umgangskontakte nur stattfinden dürfen, wenn sie vom Kind gewollt sind und seinem Wohl nicht widersprechen.

Die Rechtsprechung und die behördliche Praxis muss die am Umgang Beteiligten in einer Weise beraten und unterstützen, die es ihnen ermöglicht, ihre Umgangskontakte mit dem Kind gemäß dem jeweiligen Ziel des Pflegeverhältnisses zu gestalten.

Die Wohlverhaltensklausel gilt sowohl für die Pflegeeltern als auch für die Umgangsberechtigten.

Von Pflegeeltern darf nicht als Wohlverhalten verlangt werden, Misshandlungen des Kindes durch die Herkunftseltern zu bagatellisieren oder zu verleugnen. (5 Gegenstimmen, 14 Enthaltungen, 20 Zustimmung)
 

Verfahrensfragen

1. Beteiligung von Pflegeeltern

Der Gesetzgeber soll Pflegeeltern in einen das Pflegekind berührenden Angelegenheiten (insbesondere in Verfahren gem. §§ 1666,1671, 1684,1696 BGB) den Beteiligtenstatus einräumen. (Mehrheitliche Zustimmung, drei Gegenstimmen, 10 Enthaltungen).

Der Beteiligtenstatus darf in der Regel nicht dazu führen, dass die Pflegeeltern mit den Kosten des Verfahrens belastet werden. (21 Zustimmungen, neun Gegenstimmen, neun Enthaltungen)

Es sollen die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Pflegeeltern den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes nach § 39 KJHG/SGB VIII geltend machen können. (6 Enthaltungen, keine Gegenstimmen, überwiegende Zustimmung)

In diesen Verfahren gilt insbesondere das Beschleunigungsgebot.
 

2. Anhörung

Im familiengerichtlichen Verfahren müssen bei der Anhörung des Kindes belastungsarme Bedingungen geschaffen werden, die dem Kind eine Äußerung seiner Wünsche und Vorstellungen ermöglichen. Bei der Bewertung von in der Anhörung gewonnenen kindlichen Aussagen sind Lebensalter, Entwicklungsstand und Vorgeschichte des Kindes zu berücksichtigen. (4 Enthaltungen, keine Gegenstimmen, überwiegende Zustimmung)
 

3. Verfahrenspfleger

In allen familiengerichtlichen Verfahren, die sich mit Pflegekindern beschäftigen, soll unabhängig vom Alter des Kindes ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der mit den spezifischen Problemen von Pflegekindern vertraut ist. (5 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen, überwiegende Zustimmung)
 

4. Fortbildung

Es wird vorgeschlagen, alle an familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Fortbildung zu verpflichten.

 

 

 

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