Pflegeeltern können die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung verlangen, 39 IV Satz 2 SGB VIII. In der Praxis hat diese neu geschaffene Vorschrift jedoch zu unterschiedlichsten Auslegungsergebnissen geführt. So wird von Jugendämtern etwa vertreten, die Beitrge zur Unfallversicherung könnten pro Pflegestelle nur einmal geltend gemacht werden. Es wird ferner teilweise vertreten, dass der Antrag auf Rentenversicherung bereits dann entfalle, wenn die Pflegeeltern zuvor bereits in anderer Weise (irgendeine) Altersvorsorge betrieben hätten. Dem ist das VG Köln jetzt entschieden entgegen getreten und hat auch klargestellt, dass Pflegeeltern diese Ansprüche unmittelbar einklagen knnen.
Im Urteil des VG Köln vom 20.12.2007 (Az. 26 K 4302/06) führt das Verwaltungsgericht aus:......
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