FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Rezension / Jahrgang 2007

 


Stiftung zum Wohl des Pflegekindes (Hg.)

4. Jahrbuch des Pflegekinderwesens
Verbleib oder Rückkehr?!
Perspektiven für Pflegekinder
aus psychologischer und rechtlicher Sicht

Schulz-Kirchner-Verlag, 2007
(183 Seiten, 16.95 Euro)


Das Anliegen dieses vierten Jahrbuchs ist aus dem Vorwort des Stiftungsvorstands ersichtlich:
»"Rückkehr oder Verbleib" eines Pflegekindes wurden 1991 nach langer Diskussion unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit im Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) neu geregelt. § 37 Abs. 1 Satz 2 sieht die Rückkehr eines Pflegekindes in seine leibliche Familie immer dann - und nur dann - vor, wenn "durch Beratung und Unterstützung (...) die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes so weit verbessert werden (können), dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann".
     Die hier vorgesehene, gut ausbalancierte Abwägung mit vorrangiger Beachtung der Perspektive des Kindes, stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. Insbesondere unzureichende Aus- und Fortbildung in Bezug auf elementare kindliche Entwicklungsbedingungen, lassen vielfach das Kindeswohl hinter ideologischen Tendenzen und politischen Rücksichten verschwinden - mit dramatischen Folgen für jedes einzelne betroffene Kind, aber auch für die beteiligten Familien. ….
     Verlässliche Daten über geglückte oder misslungene Rückführungen und ihre Rahmenbedingungen sind nicht verfügbar. Fallzahlen, Umstände, Motive und Folgen bleiben weitgehend im Dunkeln. Es fehlt an fachöffentlicher Information und Diskussion, die zu einer verlässlichen, erfahrungsgestützten Orientierung führen könnten.
     Die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes möchte Impulse setzen, dass diese Diskussion in Gang kommt. Deshalb haben wir sowohl unseren am 3. April 2006 in Mannheim veranstalteten 17. Tag des Kindeswohls als auch dieses 4. Jahrbuch des Pflegekinderwesens unter das Thema "Verbleib oder Rückkehr?! - Perspektiven für Pflegekinder aus psychologischer und rechtlicher Sicht" gestellt.«

Im folgenden werden die einzelnen Beiträge kurz vorgestellt, jeweils mit Titel, Autoren, Inhaltsverzeichnis und Textproben.

Die Pflegefamilie: eine sichere Basis? Über Bindungsbeziehungen in Pflegefamilien
von Roland Schleiffer (Dr. med., Professor für Psychiatrie und Psychotherapie an der Heilpäd. Fakultät der Univ. Köln)
Inhaltsverzeichnis:
1.   Einleitung
2.   Bindungsaspekte der Hilfemaßnahme "Pflegefamilie"
2.1  Der Pflegekindstatus als Risikoindikator
2.2  Die Bindungskonzepte von Pflegekindern
2.3  Bindungsbeziehungen in der Pflegefamilie
3.   Das Beziehungsnetzwerk von Pflegefamilien
3.1  Leibliche Eltern - Pflegekind
3.2  Leibliche Eltern - Jugendamt
3.3  Pflegeeltern -Jugendamt
3.4  Leibliche Eltern - Pflegeeltern
4.   Konzeptuelle Kontroversen im Pflegekinderwesen
5.   Anforderungen an Pflegeeltern
6.   Abschließende Bemerkungen

Nachdem Roland Schleiffer das imponierende Erklärungspotential der Bindungstheorie für die Untersuchung unterschiedlichster Beziehungen nachgewiesen hat (vgl. Inhaltsverzeichnis), kommt er im letzten Abschnitt zu folgenden Schlussfolgerungen:
»Wie bei allen im SGB VIII aufgeführten Hilfen zur Erziehung besteht das Ziel - auch der Maßnahme Pflegefamilie - zuallererst in der Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie. …
     Geht man allerdings davon aus, dass es zu einer Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie nur dann kommt, wenn zum einen das Kindeswohl infolge einer Verwahrlosung und/oder Misshandlung durch die Eltern eindeutig und nachweisbar gefährdet ist und wenn zum anderen ambulante Hilfemaßnahmen sich als erfolglos herausgestellt haben, dann kann die Rückkehroption nur skeptisch beurteilt werden und hat "als gesteigert begründungspflichtig" zu gelten (Zenz 2001; 30). Schließlich muss es zu einer durch die Erziehungshilfe angestrebten Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie "innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums" (§ 37 Abs. 1 SGB VIII) kommen können.
     Eine Rezeption der bindungstheoretisch fundierten Erkenntnisse durch die an dieser Hilfemaßnahme Beteiligten sollte hilfreich sein. Zu erwarten ist eine verbesserte Einschätzung der Verbesserungsfähigkeit der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie als Grundlage für die Entscheidung zur Fremdplatzierung. Dadurch lässt sich der vom SGB VIII erhobenen Forderung nachkommen, schon zu Beginn der Vollzeitpflege zu beurteilen, inwieweit eine Rückkehr des Kindes in seine Herkunftsfamilie überhaupt realistisch ist. Auch bei der Auswahl geeigneter Pflegeeltern und ihrer weiteren Qualifizierung dürfte die Bindungstheorie von Nutzen sein. Überdies vermag sie ausreichend gut operationalisierte Kriterien für die notwendige Kontrolle und Evaluation dieser Hilfemaßnahme zur Verfügung zu stellen. Zuletzt sei auf bereits erprobte bindungstheoretisch fundierte Konzepte für die Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern verwiesen (vgl. Dozier et al. 2002, Schofield/Beek 2005). …
     Die Ergebnisse der entwicklungspsychopathologischen Risikoforschung sprechen zumindest nicht für den homöopathischen Grundsatz des "Similia similibus curentur" (Hahnemann 1796), sondern lassen doch eher einen kumulativ negativen Effekt anlässlich fortgesetzter desorganisierender Erfahrungen befürchten. Darüber, wie dies zu vermeiden ist, ist man derzeit allerdings aufgrund des Mangels empirisch abgesicherter Befunde doch weitgehend auf theoretische, durchaus spekulative Erörterungen sowie auf bloße Hoffnungen angewiesen. Dass Forschung dringend erforderlich ist, darüber zumindest dürfte Einigkeit bestehen.« (S. 34/36)

Verbleib oder Rückkehr?! – aus jugendhilferechtlicher Sicht
von Ludwig Salgo (Dr. jur., Professor an der Fachhochschule und Univ. Frankfurt a.M.)
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Die geplante, zeit- und zielgerichtete Intervention
3. "Möglichkeit der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie"
4. Wahrhaftig bleiben, ohne zu diskriminieren: "Multiproblemfamilie" oder "mehrfach
   belastete Familie"?!
5. Essenzielle Inhalte des Hilfeplans
6. Grenzen von Veränderbarkeit?!
7. Die alternativen Ziele: Die zeitlich befristete und die auf Dauer angelegte Lebensform
8. Weshalb und wie ist die Eignung eines Kindes/Jugendlichen für die Adoption gem. § 36
   Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu überprüfen?
9. Erste Anmerkungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
   Menschenrechte (EuGHMR)

Salgo, unumstritten bester Kenner der rechtlichen Rahmenbedingungen und der richterlichen Praxis für das Pflegekinderwesen, betont mit Nachdruck die unbequeme Doppelrolle der Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle und bemerkt zum neuen § 8a SGB VIII:
»Bemerkenswert ist diese jüngste Ergänzung im SGB VIII schon, gehört doch der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl zu den zentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) seit je. Wenn aber der Leiter eines Landesjugendamtes zur Aufgabenmissachtung mit der Aussage "Jugendamt ist Jugendamt und nicht Wächteramt" aufruft, dann ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber diese nun einmal bestehende "strukturelle Ambivalenz" der Kinder- und Jugendbehörde bereichsspezifisch, unmissverständlich und unübersehbar klarstellt.« (S. 44)

Über die Bedeutung der Pflegekindschaft in unserem Rechtssystem:
»Ohne Übertreibung kann man sagen, dass das geltende Kinder- und Jugendhilferecht Deutschlands die Realität der Pflegekindschaft und ihre psychologische Dimension von allen Regelungsbereichen des Rechts am stärksten berücksichtigt und sich dabei sehr eindeutig positioniert. Das SGB VIII nimmt für die öffentliche Jugendhilfe in Anspruch, - nachdem wegen der Komplexität der Familienpflege eine umfassende Regelung im Familienrecht des BGB nicht zustande gekommen war - die sich aus dem Auseinanderfallen von rechtlicher und sozialer Zugehörigkeit ergebenden Unsicherheiten und Unklarheiten soweit wie möglich aufzufangen und zur Bewältigung der komplexen Problematik an den Bedürfnissen der Minderjährigen - und nicht an denen der erwachsenen Beteiligten – orientierte Konzepte und Strategien einzusetzen.« (S. 46)

Von hoher aktueller Bedeutung sind Salgos mit einer Fallstudie belegten Anmerkungen zu den Gefahren der europäischen Rechtsprechung mit folgendem Resümee:
»Die Wahrnehmung der Vulnerabilität von Kindern mit traumatischen. Erfahrungen, die Berücksichtigung ihrer Bindungen, ihrer Persönlichkeitsrechte und ihres besonderen Zeitempfindens sowie die Anerkennung der Notwendigkeit einer Interessenvertretung der betroffenen Kinder, sucht man im Verfahren Kutzner wie auch in anderen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergebens. Eine gründliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung steht noch aus und würde den Rahmen eines Vortrags sprengen.« (S. 68)

Verbleib oder Rückkehr aus familienrechtlicher Sicht
von Claudia Marquardt (Rechtsanwältin in Gem.kanzlei mit S. Siefert und R. Wilhelm in Köln)
Inhaltsverzeichnis:
1. Wer ist berechtigt, die Rückkehr des Pflegekindes zu fordern?
2. Verbleibensantrag auch nach Rückübertragung des Sorgerechts
3. Voraussetzung für eine Anordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB
3.1 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine familiengerichtliche Entscheidung
3.2 Das Kind lebt in Familienpflege
3.3 Das Kind lebt längere Zeit in Familienpflege
3.4 Das Kind würde durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie nachhaltigen seelischen
     oder körperlichen Schaden erleiden
3.5 Kinderpsychologisches Sachverständigengutachten
3.6 Delegation der Entscheidung über den Verbleib nicht zulässig
4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umgang mit der Rechtsprechung
   des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch nationale Gerichte
4.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR)
4.2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umgang mit der
     Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
5. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht der Pflegeeltern, sich an
   gerichtlichen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, die ihr Pflegekind betreffen,
   zu beteiligen
6. Das Verfahren vor dem Familiengericht
6.1 Internationale Zuständigkeit
6.2 Örtliche Zuständigkeit
6.3 Einstweilige oder vorläufige Anordnung auf Verbleib
6.4 Die Verfahrensbeteiligten
6.5 Aufklärungsgebot
6.6 Die Verfahrenspflegschaft
6.7 Anhörungsvorschriften
6.8 Sachverständigengutachten
6.8.1 Auswahl der sachverständigen Person
6.8.2 Einwilligung der zu untersuchenden Personen in die Begutachtung
6.8.3 Das "private" Gegengutachten
6.8.4 Ablehnung der sachverständigen Person wegen Befangenheit
6.8.5 Darf das Gericht vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichen?
7. Das faire Verfahren
8. Dauer der Verfahren
9. Empfehlungen
9.1 Anwaltliche Beratung
9.2 Qualifizierte Untersuchung des körperlichen und seelischen Entwicklungszustandes
     des Pflegekindes
9.3 Sorgerechtliche Regelungen
9.3.1 Übernahme der Vormundschaft oder Pflegschaft durch Pflegeeltern gem. § 1791 BGB
9.3.2 Übertragung des Sorgerechts oder Teile des Sorgerechts gemäß § 1630 Abs.3 BGB
9.4 Rückkehr in die Herkunftsfamilie

Sehr gründlich referiert die in Pflegeelternkreisen hochgeschätzte Anwältin die Rechte der Pflegeeltern, insbes. das Recht, den Verbleib des Kindes gegen die Rückkehransprüche der sorgeberechtigten Eltern zu beantragen 8§ 1632 Abs. 4 BGB):
»Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Familiengerichts ist gegeben, wenn eine zur Wegnahme berechtigte Person das Ziel verfolgt, das Pflegekind wegnehmen zu wollen, "Denn die Pflegeperson und das Kind müssen wissen, worauf sie sich einzustellen haben ". Sinn und Zweck des Antragsrechtes der Pflegeeltern aus § 1632 Abs, 4 ist es gerade, dass rechtzeitig Rechtsschutz bei einem sich abzeichnenden Herausgabekonflikt erlangt werden kann.
     Wenn leibliche Eltern oder der Vormund vor Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbleibensanordnung bestreiten und behaupten, dass man das Pflegekind in der Pflegefamilie lassen wolle, muss seitens der Pflegeeltern darauf gedrungen werden, eine längerfristige Vereinbarung zum Lebensmittelpunkt des Kindes zu treffen, Diese kann in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden. Sollte es nicht zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht kommen, können Pflegeeltern auf der Einberufung einer Hilfeplankonferenz durch das Jugendamt bestehen, um zu verbindlichen Erklärungen zu gelangen, die im Hilfeplanprotokoll festgehalten werden.« (S. 75)

Wie Salgo setzt sie sich auch kritisch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinander:
»Der vom EuGHMR festgestellte Konventionsverstoß hebt die deutschen Urteile oder Beschlüsse, die nach Auffassung des Gerichtshofs gegen die Konvention verstoßen, nicht einfach auf. Aber wenn die deutschen Gerichte in zulässiger Weise erneut über den Fall beschließen können, dann hat das deutsche Gericht den Inhalt des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
- zur Kenntnis zu nehmen;
- in seine Entscheidungsfindung mit einzubeziehen;
- und sich mit den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs auseinanderzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht fordert eine sensible Abwägung.
Nicht zuletzt ist es ein verfassungsrechtliches Problem, wenn ein Grundrechtsträger vor dem EuGHMR eine ihm günstige Entscheidung erlangte, obwohl der andere Grundrechtsträger an diesem Verfahren nicht beteiligt war und seine Argumente nicht vortragen konnte.
     Keinesfalls - so das Bundesverfassungsgericht - darf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einfach schematisch umgesetzt werden (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1868).
     Vielmehr muss geprüft werden:
1. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs.2 GG .
2. Das Grundrecht des Kindes auf eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG.
3. Das Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs.1 GG.
     Schließlich muss bei der Abwägung beachtet werden, dass das Wohl des Kindes letztendlich bestimmend sein muss. Dies bedeutet, dass auch, nachdem der EuGHMR in einem konkreten Fall die Trennung eines Kindes von seinen Eltern durch deutsche Behörden als Konventionsverstoß verurteilt hat, die deutschen Gerichte anschließend aufgrund der Dauer der Pflege das Verbleiben dieses Kindes in der Pflegefamilie als abschließende Entscheidung anordnen können.« (S. 82/83)

Auch wenn die Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie rechtskräftig beschlossen wurde,
»sollten sich die Pflegeeltern dafür einsetzen, dass der Übergang von der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern gleitend stattfindet und das Kind nach der Rückkehr die Pflegeeltern besuchen kann. Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht mit ihren ehemaligen Pflegekindern gemäß § 1685 Abs.2 BGB. Das Aufrechterhalten der Kontakte erleichtert die Rückkehr in die Pflegefamilie, wenn sich herausstellen sollte, dass die Eltern doch überfordert sind.« (S. 99)

Die Rückführung des Pflegekindes in der gutachterlichen Praxis
von Arnim Westermann (Dr. phil., Dipl-Psych. in der Psychologischen Praxis der Gesellschaft für soziale Arbeit in Münster)

Der prominenteste deutsche Praktiker und Theoretiker des Pflegekinderwesens bilanziert seine gutachterlichen Erfahrungen in 15 Punkten. Zwei Punkte sollen hier herausgegriffen werden:
»Wenn ein Kind nicht aufgrund aktueller Krisen in der Familie vorübergehend in einer Pflegefamilie lebt, wie zum Beispiel in einer Bereitschaftspflegefamilie, sondern auf Dauer bei Pflegeeltern untergebracht wird und das Pflegeverhältnis schon mehrere Jahre besteht, ist die Idee, dass ein Kind aus einer Pflegefamilie wieder zu den leiblichen Eltern zurückkehren soll, eine geradezu absurde Idee. Als könnte ungeschehen gemacht werden, was doch offenkundig war, dass die Eltern nicht in der Lage waren, ihre Aufgabe als Eltern zu erfüllen. Das ist oft allen Beteiligten außer den Eltern klar. Aber manchmal ist auch den Eltern klar, dass eine Rückführung des Kindes ihren eigenen Interessen widerspricht.« (S. 104)

»In einem Gutachten muss der Gutachter dem Gericht psychologische Zusammenhänge erklären, die nicht auf den ersten Blick klar sind. Sonst bräuchte das Gericht gar kein Gutachten. Etwas anderes kann die Psychologie auch gar nicht. Beispielsweise muss der Gutachter den Widerspruch, der sich aus dem freundlichen Verhalten des Kindes beim Besuchskontakt und der Angst vor diesen Kontakten ergibt, mit der Theorie der Angstbindung erklären. Oder er muss die ungeheure Wut und Aggression des Kindes in der Pflegefamilie, die aus der angstabwehrenden Identifikation mit dem Aggressor resultiert, als eine angemessene Form einer negativen Übertragung erklären. Oder er muss den Zusammenhang zwischen den traumatischen Sozialisationserfahrungen der Eltern und ihren Erziehungshaltungen und ihren verständlichen, aber oft vollkommen unrealistischen Ansprüchen und Wünschen verständlich machen. Oder er muss den Zusammenhang darstellen zwischen den bei den leiblichen Eltern erlittenen traumatischen Erfahrungen des Kindes und seinen gegenwärtigen Ängsten vor dem Einfluss der leiblichen Eltern und seinen Wünschen und Hoffnungen in der Pflegefamilie. Die dem Gericht gegebenen Empfehlungen leiten sich dann aus solchen Zusammenhängen her. Wenn man als Gutachter einem Gericht auf diese Weise versucht, die Lage des Kindes verständlich zu machen, kann man meist nicht nur das Gericht, sondern auch die leiblichen Eltern von der Empfehlung überzeugen, dass das Kind nur in der Pflegefamilie die Chance hat, die traumatischen Erfahrungen zu bewältigen und neue Eltern-Kind-Beziehungen zu entwickeln, die es für seine weitere Entwicklung braucht.« (S. 108/109)

Eine geglückte Rückführung und ihre Rahmenbedingungen
von Helga Mikuszeit (Dipl-Sozialarbeiterin und Supervisorin im Pflegekinderwesen des Jug.amts Frankfurt/M.)
Inhaltsverzeichnis:
1. Vorbemerkung
2. Larissa
3. Dokumentation des Verlaufs des Bereitschaftspflegeverhältnisses
4. Entscheidungen und Hilfeplanung
5. Aus der Dokumentation der Pflegemutter
6. Zusammenfassung der Daten

In der Vorbemerkung heißt es bilanzierend:
»Ohne Zweifel: Es lassen sich nicht viele Fälle finden, in denen nach (relativ zum Alter eines Kindes) langem Aufenthalt in einer Pflegefamilie die Rahmenbedingungen für eine Rückkehr in Kooperation mit den Betroffenen und Beteiligten effektiv gestaltet werden können. ….
     Die "Ausgangsbedingungen" für die Rückführungen, die in den vergangenen Jahren vom Jugendamt Frankfurt durchgeführt wurden, waren völlig verschieden. Gemeinsam ist, dass die betroffenen Erwachsenen sich entschieden haben, Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Sozialdienste in der Rückführung der Kinder eine Perspektive gesehen haben und dies von den Pflegeeltern geteilt und unterstützt wurde - und nicht zuletzt immer sorgsam darauf geachtet wurde, die Reaktionen der Kinder zu beobachten und daran orientiert, weitere Überlegungen anzustellen. Dieser Konsens scheint mir der "Schlüssel" gewesen zu sein, dass die Rückführungen als "geglückt" bezeichnet wurden. Das heißt nicht, dass die Prozesse gradlinig verlaufen sind, Zweifel kamen zwischenzeitlich immer wieder auf.« (S. 111)

Die Charakterisierung als "geglückte Rückführung" erscheint nach dem beschriebenen, noch nicht abgeschlossenen Behandlungsverlauf ziemlich gewagt, gleichwohl ist das Referat insgesamt durchaus problembewußt, schließt zwar mit der gebotenen Zuversicht, aber nicht mit überzogenen Erfolgsmeldungen:
»Der Familie wird noch immer Hilfe zur Erziehung - Stationäres Wohnen - gewährt. Allerdings sind die Beratungstermine deutlich weniger geworden und werden auch weiter reduziert (Stand: 25.3.06). Die Sozialen Dienste sind überzeugt, dass im Sinne von Larissa entschieden und gehandelt wurde und somit der Kostenaufwand berechtigt war und ist.« (S. 117)

Die gescheiterte Rückführung des Kindes Marie
von Heinzjürgen Ertmer (Dipl-Sozialarb., Bereichsleiter für Erziehungshilfen der Stadt Herten)
Inhaltsverzeichnis:
1. Chronologischer Verlauf der Geschichte Maries, ihrer Mutter und deren Vorgeschichte
2. Fazit des Berichterstatters

Das Fazit des Referenten ist in seiner Knappheit und Dichte so eindrucksvoll, dass es hier vollständig wiedergegeben soll:
» 1. Alle beteiligten Erwachsenen haben sich immer bemüht gezeigt und wollten letztlich nichts Böses, wollten niemandem schaden; aber wie ist das Fazit für die heute 22 Monate alte Marie:
01.07.04 bis 03.07.04 Geburtsklinik 2 Tage
03.07.04 bis 20.08.04 Kinderklinik 2 Monate
20.08.04 bis 12.04.05 Mutter-Kind-Heim 8 Monate
12.04.05 bis 27.06.05 Pflegefamilie 2,5 Monate
27.06.05 bis 21.07.05 Mutter-Kind-Heim 1 Monat
21.07.05 bis heute Pflegefamilie
Fünf Wechsel in den ersten 12 Lebensmonaten hat sie zu verkraften, nimmt sie als belastende Hypothek mit in ihr weiteres Leben.
   2. Die Mitarbeiter des Jugendamtes A kannten Nicole und ihre Familie lange vor dem Tod der Mutter. Sie schienen sich intensiv für ein Gelingen der Mutterschaft des jungen Mädchens einsetzen zu wollen, obwohl die äußeren Bedingungen

  • Gewalt durch den Vater in der Schwangerschaft
  • verstoßen durch den Vater vor der Geburt
  • Herzfehler des Kindes und Frühgeborenenstatus
  • keine Lebensperspektive mit dem Kindesvater
  • kein Schulabschluss
  • vor der Schwangerschaft unsteter Lebenswandel und Trebegängerin

doch als extrem ungünstig angesehen werden müssen. Sie wollten bis zu der internen Konferenz, die das Zusammenleben von Mutter und Kind beendete, ein Gelingen um jeden Preis. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie vor dem Gericht haben sie ihren abrupten Gesinnungswandel mit einer "Anordnung von oben" begründet.
   3. Die MitarbeiterInnen der Mutter-Kind-Einrichtung berichten detailliert und eindeutig über das Zusammenleben von Mutter und Kind. Sie schreiben:

  • sie kümmert sich nicht um Marie
  • sie macht die Fläschchen mit Leitungswasser, um schneller wieder schlafen zu können
  • sie reagiert nicht auf das Weinen von Marie
  • eine schrittweise Übernahme der Versorgung von Marie durch Nicole findet nicht statt.
  • Nicole entzieht sich der Verantwortungsübernahme

  Man möchte zwischendurch mit dem Lesen aufhören und fragen, "und was muss noch passieren, bevor Ihr Halt sagt?" Die MitarbeiterInnen haben nie Halt gesagt. Wenn Nicole ihr Kind nachts nicht versorgte, kam eine vierte oder fünfte Mitarbeiterin hinzu, und der Tagessatz wurde erhöht. Es wirkt, als wären Nicole und Marie eine gute, verlässliche Belegungsgarantie gewesen. Sie stellten der Ärztin ein Kind vor, das trotz ihrer Betreuung Deprivationserscheinungen hatte; sie ließen zu, dass die Kindesmutter die Arztbesuche an sie delegierte, und sie sagten nicht "Halt".
     Das soll als kritische Würdigung reichen. Nicole versucht zurzeit, den Schulabschluss zu erreichen und Marie lebt weiter in Ruhe in ihrer sehr engagierten und liebevollen Pflegefamilie.« (S. 127/128)

Gelingende und mißlingende Rückführungen von Pflegekindern in ihre Herkunftsfamilien
von Christoph Malter (Soz.päd. und Pfl.vater, stellvertr. Vors. in der Bundesarb.gem. für Kinder in Adopt.- und Pfl.familien, Mitarb. i. d. Arb.gem. f. Soz.beratung/Psychotherapie)
und Birgit Nabert (Krankenschwester und Pfl.mutter, Vors. des Landesverbandes für Kinder in Adopt.- und Pfl.familien in Schleswig-Holstein)
Inhaltsverzeichnis:
1. Zum Stand der empirischen Forschung
2. Häufigkeit der Rückführungen
3. Ausgangspunkt eigener Recherchen
4. Sammlung von Rückführungsfallen
5. Ein Fallbeispiel - die Geschichte der Kinder Laura und Luigi

Dieser Beitrag schließt nahtlos an die beiden vorausgegangenen an, weil er mit zwei Fall-Skizzen und einem längeren Fall-Bericht ebenfalls kasuistisch verfährt, andererseits geht er aber mit einem Zwischenbericht über ein laufendes Forschungsprojekt darüber hinaus:
»Im Mai 2005 begann die Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP; www.agsp.de) in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien (BAG- KiAP; www .kiap.de ) und mit Unterstützung der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes eine Sammlung von Rückführungsfällen. ….
     Für eine Voruntersuchung baten wir per Internet, im persönlichen Kontakt und auf Tagungen sowie durch Publikation in Pflegeelternfachzeitschriften alle Pflegeeltern, SozialarbeiterInnen, VerfahrenspflegerInnen, RechtsanwältInnen, RichterInnen, LehrerInnen, ÄrztInnen etc., die mit der Rückführung von Pflegekindern zu tun haben oder hatten, mit uns in Kontakt zu treten und sich für ein telefonisches Interview zur Verfügung zu stellen. Die Auswertung wurde unter Wahrung des Datenschutzes anonym durchgeführt. Auf den Forschungsaufruf ( vgl. www.agsp.de/htrn1/n241.htrnl) sind mittlerweile ca. 200 Rückmeldungen erfolgt, überwiegend von Pflegeeltern.
     Für ungefähr die Hälfte der Kinder, zu denen Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsort vorliegen, musste nach der Rückführung zu den leiblichen Eltern erneut eine Fremdunterbringung beschlossen werden. Wegen des nun höheren Alters kam häufig nur eine Heimunterbringung in Betracht. Insgesamt hatten ungefähr zwei Drittel einen ungünstigen Verlauf genommen, was allerdings an der Art der unsystematischen Auswahl liegt und deshalb nichts über die tatsächliche Misserfolgsquote aussagt. Es war aber in vielen Fällen offensichtlich, dass schon vor der Rückführung deutliche Anzeichen für wahrscheinliches Misslingen vorlagen.« (S. 132/133)

Für die systematische Hauptuntersuchung ist die AGSP auf die Mitwirkung einiger Jugendämter angewiesen.

Zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen bei einer gescheiterten Rückführung durch das Jugendamt
Von Ricarda Wilhelm (Fachanwältin für Familienrecht in Gem.kanzlei mit C. Marquardt und S. Siefert in Köln und Berlin)
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Die Lebensgeschichte von Peter
3. Rechtsfolgen
3.1 Strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts
3.2 Zivilrechtliche Bewertung des Sachverhalts
4. Fazit

Ricarda Wilhelm berichtet über ein von seinen Eltern übel misshandeltes Kind, von einem gänzlich versagenden Jugendamt und von ihrem langjährigen und schließlich erfolgreichen Kampf um strafgerichtliche Verurteilung und zivilrechtliche Entschädigung.
Ihr Fazit:
»Es gibt einen besonderen Umstand, warum es in diesem vorliegenden Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Jugendamtsmitarbeiters und zur Durchsetzung eines Schmerzensgeldes kam: Peter hatte das Glück, dass seine Großmutter bereit war, als Vormund zu agieren, die Großmutter anwaltlich so vertreten war und dass beim Familiengericht durchgesetzt werden konnte, das Jugendamt als Amtsvormund zu entlassen und die Großmutter als Einzelvormund zu bestellen.
     Denn zunächst hatte das Familiengericht die gesamte elterliche Sorge dem Jugendamt als Amtsvormund übertragen. Wenn nicht zufälligerweise eine engagierte Großmutter zur Verfügung gestanden hätte, wäre das Jugendamt weiterhin Vormund von Peter geblieben. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Amtsvormund in dieser Situation zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte gegen das eigene Jugendamt eingeleitet hätte.
     Im strafgerichtlichen Verfahren gegen die Kindesmutter und den Stiefvater sind die Verfehlungen des Jugendamts nicht Thema geworden. Der zuständige Mitarbeiter des ASD musste weder vor der Polizei im Ermittlungsverfahren noch vor dem Landgericht im Strafprozess eine Zeugenaussage machen.
     Wie der traurige Tod von Kevin in Bremen und die in den letzten Jahren in Zeitungen veröffentlichen Fälle zeigen, ist der oben geschilderte Fall, in dem das Jugendamt maßgeblich versagt hat, kein Einzellfall. So lange jedoch von Familiengerichten ohne weitere Überlegungen Jugendämter als Amtsvormünder eingesetzt werden, wird eine Aufklärung dieser Fälle in der Regel nicht erfolgen.
     In der Regel haben Kinder, denen so etwas passiert, keine Lobby. Es gibt keinen, der einen emotionalen Bezug zu ihnen hat und bereit wäre, für sie zu kämpfen. Durch die Rückführung zu den leiblichen Eltern ist in den meisten Fällen auch das Band zu der Pflegefamilie, die sich früher für das Kind engagiert hätte, zerrissen. Zumeist werden Kinder nach gescheiterten Rückführungen auch nicht in die ursprünglichen Pflegefamilien zurückgeführt, sondern werden in andere Pflegefamilien vermittelt oder kommen in ein Heim.
     Es ist daher von FamilienrichterInnen nicht sachgemäß, in derartigen Konstellationen das Jugendamt als Amtsvormund einzusetzen. Damit wird dem Kind die Möglichkeit genommen, seine eventuellen Ansprüche überprüfen und durchsetzen zu lassen.
     Es geht der Verfasserin dieses Artikels nicht darum, ein bestimmtes Jugendamt anzuprangern. Da wir mit unserem Büro im gesamten Bundesgebiet tätig sind, erleben wir bundesweit ähnliche Strukturen im Wege der Hilfeplanung und häufig genug die kritiklose Annahme des Familiengerichts, dass es mit der Tätigkeit des Jugendamts schon seine Richtigkeit habe.« (S. 146/147)

Beschlüsse verschiedener gerichtlicher Instanzen zum Thema ’Verbleib oder Rückkehr’ (§ 1632 Abs. 4 BGB)
von Astrid Doukkani-Bördner (Rechtsanwältin, spez. Kindschaftsrecht in Neu-Isenburg)
und Ulrike Edelhoff-Bohnhardt (Rechtsanwältin, spez. Familienrecht in Preetz)
und Ingeborg Eisele (Rechtsanwältin, spez. Strafrecht in Hannover)
und Peter Hoffmann (Rechtsanwalt, spez. Familienrecht in Hamburg)
und Claudia Marquardt (s.o.)
und Steffen Siefert (Gem.kanzlei mit C. Marquardt u. R. Wilhelm in Köln)
und Ricarda Wilhelm (s.o.)
und Andreas Woidich (Rechtsanwalt, spez. Familien- und Opferrecht in Nürnberg)
Inhaltsverzeichnis:
1. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22.04.2005, Az.: UF 274/03
2. Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.07.2004 Az.: 530 F 220/04 So
3. Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbeck vom 06.05.2006, Az. 8 F 373/05
4. Beschluss des Amtsger. Brakel vom 22.10.03, Az.: 9 F 112/03 (§§ 1632 und
   1697a BGB)
5. Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 04.07.2003, Az. : 246 F 227/03 EASO
6. Beschluss des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 10.05.2005, Az.: 12 F 1033/04 UG
7. Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 05.05.2006, Az.: 12 F 1033/04 UG
8. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.10.2006, Az.: 17 UF 84/06
9. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.09.2006, Az.: 3 UF 58/06
10. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.09.2004, Az.: 13 UF 367/02
11. Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 21.01.1998, Az.: 24 T 211/97

Zu dieser sehr verdienstvollen Sammlung ist nicht mehr zu sagen, als daß alle Praktiker, die mit Pflegekindern zu tun haben, den mitwirkenden Rechtsanwälten und besonders der redigierenden Rechtsanwältin Ricarda Wilhelm großen Dank schulden.

Bilanzierende Bewertung:
Wieder einmal ist es der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes gelungen, ein Jahrbuch herauszugeben, das hohe Aktualität mit hoher Qualität verbindet. Da es in Deutschland kein Forschungsinstitut für das Pflegekinderwesen gibt und auch nur sehr wenige Universitätseinrichtungen sich kontinuierlich mit diesem Thema beschäftigen, wächst die Stiftung immer mehr in diese Rolle, und wir können nur hoffen, daß ihre Kraft weiterhin dafür ausreicht.

Kurt Eberhard  (Juli 2007)

 

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