FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Rezension / Jahrgang 2008

 




Mirja Kröger

Qualifizierung von Pflegefamilien

Grundlagen und Konzepte von Sozialer Arbeit
mit Pflegeeltern/-bewerbern

VDM Verlag, 2008,
160 Seiten, 59 Euro
 

 


Mirja Kröger ist Diplom-Sozialarbeiterin/-pädagogin und bei einem freien Träger in Berlin für die fachliche Begleitung und Beratung von Pflegefamilien zuständig.

Zunächst das Inhaltsverzeichnis:

Danksagung
Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des Pflegekinderwesens
2.1 Zur Begrifflichkeit und Bedeutung von Familie
2.2 Entwicklungsaspekte des Pflegekinderwesens
2.2.1 Geschichtlicher Abriss
2.2.1.1 Entwicklung bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts
2.2.1.2 „Heimkampagne“
2.2.1.3 Ausdifferenzierung der Pflegefamilienerziehung
2.2.1.4 Ersatz- vs. Ergänzungsfamilienkonzept
2.2.1.5 Die Entwicklung seit den 1990er Jahren
2.2.2 Professionalisierung im Pflegekinderwesen
2.3 Rechtsgrundlagen und Formen von Vollzeitpflegeverhältnissen
2.3.1 Rechtliche Aspekte im Pflegekinderwesen
2.3.2 Formen von Vollzeitpflege
2.3.2.1 Allgemeine Vollzeitpflege
2.3.2.2 Befristete Vollzeitpflege (Kurzzeitpflege)
2.3.2.3 Bereitschaftspflege
2.3.2.4 Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf
2.3.2.5 Verwandtenpflege

3 Besonderheiten von Pflegeverhältnissen
3.1 Situation der Herkunftsfamilie
3.2 Situation des Pflegekindes
3.2.1 Erkenntnisse der Bindungsforschung
3.2.1.1 Sichere Bindung
3.2.1.2 Unsicher-vermeidende Bindung
3.2.1.3 Unsicher-ambivalente Bindung
3.2.1.4 Desorganisierte Bindung
3.2.1.5 Bindungsstörungen
3.2.2 Auswirkungen negativer Erfahrungen im Rahmen von Bindungsbeziehungen
auf das Erleben und Verhalten von Kindern am Beispiel von Pflegekindern
3.3 Situation der Pflegefamilie
3.4 Beziehungsdreieck Herkunftsfamilie – Pflegekind – Pflegefamilie
3.4.1 Perspektive der Herkunftsfamilie
3.4.2 Perspektive des Pflegekindes
3.4.3 Perspektive der Pflegefamilie
3.4.3.1 Rechtssituation
3.4.3.2 Dilemma von Privatheit und Öffentlichkeit
3.4.3.3 Rollenambivalenzen der Pflegefamilie
3.4.3.4 Genealogische Fremdheit
3.4.3.5 Zusammengesetztes Familiensystem/Integration eines Pflegekindes
3.4.3.6 Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten des Pflegekindes
3.4.3.7 Ein Kind mit zwei Familien
3.5 Fazit

4 Qualifizierung von Pflegefamilien
4.1 Notwendigkeit einer Qualifizierung von Pflegefamilien
4.2 Anforderungen an eine Qualifizierungsmaßnahme von Pflegefamilien
4.2.1 Inhalte
4.2.2 Arbeitsformen und Methoden
4.2.3 Funktion und Zielsetzung

5 Das Pflegekinderwesen in Berlin
5.1 Pflegekinder in Berlin: Ausgewählte statistische Merkmale
5.2 Organisation des Pflegekinderwesens in Berlin
5.3 Exemplarische Darstellung einer Qualifizierungsmaßnahme: Die Pflegeelternschule Berlin
5.3.1 Entstehungsgeschichte und Entwicklung
5.3.2 Rahmenbedingungen
5.3.3 Gestaltung und Zielsetzung der Pflegeelternschule
5.3.3.1 Inhalte
5.3.3.2 Arbeitsformen und Methoden
5.3.3.3 Zielsetzungen/Funktion der Pflegeelternschule
5.3.4 Vergleich der allgemeinen Anforderungen an eine Qualifizierungsmaßnahme
im Pflegekinderbereich mit den speziellen Richtlinien der Pflegeelternschule

6 Befragung von Absolventinnen der Pflegeelternschule Berlin
6.1 Methode der Untersuchung
6.1.1 Begründung für Wahl der Methode
6.1.2 Stichprobenauswahl
6.1.3 Item-Konstruktion
6.2 Ergebnisse und Interpretation
6.2.1 Grunddaten der Stichprobe
6.2.2 Qualität der Pflegeelternschule
6.2.2.1 Gesamtbewertung der Pflegeelternschule
6.2.2.2 Bewertung der Themen/Inhalte
6.2.2.3 Bewertung der Arbeitsformen und Methoden
6.2.2.4 Gruppenzusammensetzung
6.2.2.5 Änderungswünsche
6.2.2.6 Zwangscharakter der Pflegeelternschule
6.2.3 Funktion der Pflegeelternschule
6.2.4 Vergleich: Teilnehmer mit Pflegekind vs. Teilnehmer ohne Pflegekind
6.3 Zusammenfassende Diskussion der Untersuchungsergebnisse

7 Zusammenfassung und Ausblick
Abbildungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Anhang
Anhang I: Abgrenzungskriterien und Unterscheidungsmerkmale für erzieherische
Hilfen nach § 33 SGB VIII und § 34 SGB VIII 113
Anhang II: Fragebogen der Befragung von Absolventinnen der Pflegeelternschule
Berlin 115
Anhang III: Curriculum der Pflegeelternschule 120
Anhang IV: AV-Pflege 137
Anhang V: Leitfaden zur Feststellung der Eignung und Auswahl von
Erziehungspersonen bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer
Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) 148
Anhang VI: Leitfaden zur Ermittlung eines erweiterten Förderbedarfs bei
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB
VIII) 150

Zum Ersatz- vs. Ergänzungsfamilienkonzept schreibt Kröger:
„Ein gravierender Perspektivwechsel setzte sich im Pflegekinderwesen seit den 1980ern zunehmend durch: Bis dato war das vorherrschende Prinzip in der Pflegefamilienerziehung das so genannte Ersatzfamilienkonzept (Gudat 1987b; Nienstedt/Westermann 1995; Wolf 2006), das – psychoanalytisch begründet – die Bedeutung der Pflegefamilie als neuen Lebensort des Kindes betont und die Herkunftsfamilie weitestgehend ausgrenzt. Demnach könne ein Kind nur dann neue, die negativen Erfahrungen „korrigierende“ Bindungen aufbauen, wenn der Kontakt zur Herkunftsfamilie – mindestens zu Beginn eines Pflegeverhältnisses – abgebrochen wird. Vertreter dieses Konzeptes gehen dabei davon aus, dass ein Großteil der in Pflegefamilien unterzubringenden Kinder traumatisiert ist und zunächst in erster Linie Schutz und Ruhe vor ihrer traumatisierenden Herkunftsfamilie benötigen.
Im Gegensatz dazu setzen die Verfechter des so genannten Ergänzungsfamilienkonzeptes ein eher geringes Ausmaß an Traumatisierungen bei Pflegekindern voraus. Seit Mitte der 1980er Jahre entstand dieses Modell, welches entscheidend durch das Deutsche Jugendinstitut geprägt wurde, als Gegenentwurf zur herkömmlichen Rollendefinition von Pflegefamilien. Es beruht auf familientherapeutischen und systemischen Theorien sowie, wie auch das Ersatzfamilienkonzept, auf der Bindungstheorie, hebt dabei jedoch die Bedeutung der primären Mutter-Kind-Bindung hervor (Gudat 1987a). Beim Ergänzungsfamilienkonzept fungiert die Pflegefamilie als Erweiterung des familialen Systems des Pflegekindes. Um dem Pflegekind die Identitätsfindung zu erleichtern und ein „pathogenes Dreieck“ zwischen Pflegekind, Herkunfts- und Pflegefamilie zu verhindern, wird die Einbeziehung der Herkunftsfamilie als unerlässlich erachtet (Gudat 1987b; Wolf 2006).
Salgo (2000) stellt zu dieser Diskussion um das „richtige“ Rollenverständnis von Familienpflege fest:
„[...] die Komplexität von Pflegekindschaftsverhältnissen verbietet jegliche kategorische, von vornherein festgelegte Dogmatisierung und Rubrizierung [...]: Pflegefamilie kann mehr Ergänzungscharakter in einem Fall und mehr Ersatzfunktion im anderen Fall haben.“ (ebd., S. 7)
Ungeachtet einer Festlegung auf das eine oder andere Konzept, wird derzeit in der Fachwelt größtenteils die Ansicht vertreten, dass die Herkunftsfamilie einen großen Stellenwert im Leben eines jeden Kindes einnimmt und es sehr problematisch ist, sie auszugrenzen. Diese Haltung hat inzwischen auch in den Gesetzen ihren Niederschlag gefunden (s. Kapitel 2.3.1).“ (S. 13f.)

In Kapitel 2.3.1 wird zu den rechtlichen Aspekten im Pflegekinderwesen folgendes ausgeführt:
„Das SGB VIII schreibt das Recht eines jeden jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Absatz 1 SGB VIII) fest. Das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht liegen bei den Eltern, wie es das Grundgesetz bestimmt (Artikel 6 Absatz 2 GG) und im SGB VIII wiederholt und damit betont wird (§ 1 Absatz 2 SGB VIII).
   Doch wenn in einer Familie „eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§ 27 Absatz 1 SGB VIII), so haben die Personensorgeberechtigten (im Normalfall die Eltern oder zumindest die Mutter) Anspruch auf Unterstützung in Form einer Erziehungshilfe, sofern diese für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen „geeignet und notwendig ist“ (ebd.). Hierbei handelt es sich um einen subjektiven öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
   Für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist der Antrag der/des Personensorgeberechtigten erforderlich. Wenn die Eltern keine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, das Kindeswohl aber in der Familie gefährdet ist, so können auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB Teile der elterlichen Sorge entzogen werden. Für diese muss dann ein Pfleger gemäß §§ 1909 ff. BGB bestellt werden, der dann ggf. den Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen muss. Bei Entzug der gesamten elterlichen Sorge muss ein Vormund gemäß §§ 1773 ff. BGB bestellt werden.
     Hilfe zur Erziehung gibt es in ambulanter (§§ 28-31, 35), teilstationärer (§ 32) und stationärer (§§ 33, 34 SGB VIII) Form. Dabei benennt der § 34 SGB VIII „Heim oder sonstige betreute Wohnform“ als mögliche Orte der Fremderziehung. Hierunter fallen auch die in den letzten Jahren zunehmend entstehenden Formen wie Familien- oder Erziehungswohngruppen, Erziehungsstellen usw. Dagegen ist § 33 SGB VIII explizit der Erziehung in einer Pflegefamilie vorbehalten. Da in den letzten Jahren eine Entwicklung der Professionalisierung der Pflegefamilienerziehung bei gleichzeitiger Familiarisierung der Heimerziehung zu verzeichnen ist (s. Abschnitt 2.2.2), ist es nicht immer leicht, die beiden Formen voneinander abzugrenzen.
   Bei einem Familienpflegeverhältnis nimmt ein Paar oder eine Einzelperson das Kind auf der Grundlage eines regelmäßig zu verlängernden Vertrages in ihren Haushalt auf. Der Pflegevertrag regelt alle die Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes betreffenden Fragen, die Rechte und Pflichten der Pflegeperson sowie die finanziellen Vergütungen.
   § 35a bezieht sich auf Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung, für die Hilfe zur Erziehung in stationärer Form in besonderen Einrichtungen (z.B. Erziehungsstellen oder Sonderpflegestellen/Pflegestellen mit erweitertem Förderbedarf) gedacht ist (vgl. auch § 33 Satz 2 SGB VIII).
   Zu allen Belangen bezüglich der Hilfe muss das Jugendamt die Personensorgeberechtigten und das Kind / den Jugendlichen beraten und „auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen“ hinweisen (§ 36 Absatz 1, Satz 1 SGB VIII). Ebenso sind diese bei einer stationären Maßnahme an der Auswahl der Einrichtung bzw. Pflegestelle zu beteiligen (ebd., Absatz 1, Satz 3 sowie § 5 SGB VIII).
   Die Zusammenarbeit zwischen der Pflegeperson und den leiblichen Eltern soll durch das Jugendamt gefördert und begleitet werden (§ 37 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII). Gleichzeitig soll das Jugendamt durch Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie dafür sorgen, dass die Erziehungsbedingungen dort in einem für das Kind bzw. den Jugendlichen vertretbaren Zeitraum nachhaltig „so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann“ (§ 37 Absatz 1, Satz 2 SGB VIII). Ist dies nicht erreichbar, so soll eine andere, „auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden“ (§ 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). In § 37 SGB VIII wird auch der Anspruch der Pflegeperson auf „Beratung und Unterstützung“ festgelegt (ebd., Absatz 2, Satz 1). Bei der Konstituierung des Pflegeverhältnisses findet eine Hilfeplanung zwischen Jugendamt, Herkunftsfamilie und Pflegefamilie statt, bei der die Ausgestaltung der Maßnahme und alle Regelungen beschlossen und in einem Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) festgelegt werden. In der Regel muss der Hilfeplan ein- bis zweimal im Jahr überprüft und ggf. verlängert oder neu geschrieben werden.
   Die Pflegepersonen sind grundsätzlich „berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten“ (§ 1688 BGB). Weitere Angelegenheiten der elterlichen Sorge können auf Antrag der Personensorgeberechtigten oder der Pflegeperson auf die Pflegeperson übertragen werden (§ 1630 Absatz 3 BGB).
   Grundsätzlich hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, auch, wenn diese nicht (mehr) Inhaber der elterlichen Sorge sind (§ 1684 BGB). Dieses Umgangsrecht kann allerdings eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, „soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist“ (§ 1684 Absatz 4 BGB). Auch haben ehemalige Pflegepersonen ein Umgangsrecht mit dem Kind (§ 1685 Absatz 2 BGB).
     Sind die Eltern während der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie weiterhin Inhaber der Personensorge, so können sie theoretisch jederzeit die Herausgabe des Kindes verlangen. Damit diese Möglichkeit nicht missbräuchlich angewendet wird, verfügt der § 1632 BGB über den Zusatz „Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht [...] anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“ (ebd., Absatz 4) („Verbleibensanordnung“)“ (S. 17)

In den weiteren Kapiteln wird ausführlich die Programmatik der Pflegeelternschule in Berlin beschrieben, sowie Inhalt und Umfang der Lehrinhalte dargestellt. Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme mit 21 Doppelstunden ist als Grundqualifikation für Pflegeeltern in Berlin seit dem 1.7.2004 verpflichtend. Von der Gesamtgruppe von ca. 150 Personen, die seitdem einen Kurs absolviert haben, konnten 76 mit einem Fragebogen angeschrieben werden. Der Rücklauf lag bei 55%. (S. 67f.)

Als wichtige Ergebnisse werden mitgeteilt:
„Die theoretischen Betrachtungen der vorliegenden Arbeit haben ebenso wie die Auswertung der Befragung ehemaliger Teilnehmerinnen der Pflegeelternschule herausgestellt, dass die Aktivitäten der im Pflegekinderwesen tätigen Sozialprofessionellen auf zwei Ebenen statt finden müssen: So ist eine umfassende Vorbereitung potentieller Pflegeeltern erforderlich, die dadurch eine realistische Einschätzung der Besonderheiten und Belastungen von Pflegeverhältnissen gewinnen und diese in ihre Entscheidung bezüglich der Aufnahme eines (bestimmten) Pflegekindes einbeziehen können. Die Gefahr von Fehleinschätzungen und daraus resultierender Überforderung des Pflegefamiliensystems, die in vielen Fällen in einem Abbruch des Pflegeverhältnisses mündet, kann so reduziert werden.
Die zweite entscheidende Ebene ist die Betreuung des Pflegeverhältnisses. Die Notwendigkeit der begleitenden, unterstützenden Beratung ergibt sich ebenfalls aus den Pflegeverhältnissen immanenten Spezifika und wird von den Befragten der Untersuchung deutlich geäußert. Die Betreuung sollte auch Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches in einer Gruppe von Pflegeeltern enthalten, da dieser als sehr unterstützend und entlastend wahrgenommen wird.....
   Im Rahmen der intensiven Auseinandersetzung mit der sehr unterschiedlich, teilweise für die Pflegefamilien offenbar unbefriedigend organisierten Verteilung und Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben im Berliner Pflegekinderwesen hat sich für mich allerdings die grundsätzliche Frage herauskristallisiert, welche Verknüpfung der verschiedenen Bereiche 1)Überprüfung/Auswahl und 2)Vorbereitung/Qualifizierung von Bewerbern sowie 3)Beratung/Betreuung von Pflegeverhältnissen am sinnvollsten sein könnte. Von praktizierenden Pflegeeltern wurde mir des Öfteren eine große Unzufriedenheit mit ständig wechselnden Zuständigkeiten berichtet, wodurch eine vertrauensfördernde professionelle Betreuungskontinuität der Arbeit als Pflegefamilie verhindert wird. Es wäre daher meiner Ansicht nach zu überlegen, die verschiedenen Aufgaben der Fachkräfte im Pflegekinderwesen miteinander zu verbinden.“ (S. 100f.)

Diese Arbeit zeigt auf makabere Weise, dass die Auflösung der Pflegekinderdienste in Berlin nicht nur gegen alle Warnungen und Vernunft erfolgte, sondern neue Probleme produzierte, die einen Rückfall unter das bereits erreichte  Betreuungsniveau durch die Pflegekinderdienste bei gleichzeitiger planloser Vergabe und Verschwendung öffentlicher Mittel an freie Träger darstellt. Möge sie in Fachkreisen dazu anregen, nicht nur darüber nachzudenken, wie Pflegeeltern vorbereitend und begleitend zu qualifizieren sind, sondern auch darüber hinaus Strukturen vorzuhalten und zu sichern, die ein Pflegeelterndasein so ermöglichen, dass fremduntergebrachte Kinder sich bei ihren neuen Eltern wohl fühlen und entwickeln können.

Christoph Malter (Dez. 2008)  

 

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