FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Rezension / Jahrgang 2002

 

Jörg Michael Fegert, Karl Späth, Ludwig Salgo (Hrsg):

Freiheitsentziehende Maßnahmen
in der Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie

Votum Verlag, 2001 (300 Seiten, 22 Euro)

Der Sammelband enthält Referate, die aus interdisziplinärer Sicht auf die vehemente öffentliche Diskussion über geschlossene Unterbringungen reagieren:
"Die Auseinandersetzung um die sogenannte 'geschlossene Unterbringung' wurde in den vergangenen Jahren in Deutschland meist als ideologische Generaldebatte geführt. Fast unbemerkt hat sich über die ganze Zeit hinweg eine Praxis freiheitsentziehender Maßnahmen erhalten bzw. neu entwickelt, die gerade wegen der ideologischen Besetzung der Thematik kaum näher betrachtet wird. Zuständigkeitsmißverständnisse und offene oder verdeckte Delegationen zwischen den Bereichen Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe können den betroffenen Kindern und Jugendlichen eher schaden als nützen. Ziel des Buches ist es deshalb, die Praxis der Jugendhilfe, Jugendpsychiatrie und Justiz in Bezug auf Kinderrechts- und Grundrechtsgarantien in diesen schwierigen Verfahren zu beleuchten." (Klappentext)

Das Inhaltsverzeichnis bietet folgende Beiträge:

  • Mathias Dahl: Diagnostik Selektion Ausgrenzung –Die unheilige Allianz von Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe in der NS-Zeit am Beispiel des Jugend-KZ Moringen
  • Ludwig Salgo: Freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1631 b BGB – materiellrechtliche Voraussetzungen und gerichtliches Verfahren
  • Karl Späth: Die Partizipation Minderjähriger in gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung oder Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Rolle und Aufgabenstellung von Verfahrenspflegern
  • Bernhard Schlink, Sebastian Schattenfroh: Zulässigkeit der geschlossenen Unterbringung in Heimen der öffentlichen Jugendhilfe
  • Jörg Michael Fegert: Freiheitsentziehende Maßnahmen und die Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
  • Lioba Bavin, Martin H. Schmidt: Fachliche Standards kinder- und jugendpsychiatrischer Gutachten nach § 1631 b BGB
  • Ulrich Paetzold: Ergebnisse einer Untersuchung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631 b BGB in Brandenburg
  • Frank Häßler, Detlef Schläfke, Johannes Buchmann, Jörg Michael Fegert: Praktische Erfahrungen hinsichtlich der Verfahrenswege nach § 1631 b BGB, § 42.3 SGB VIII und PsychKG
  • Detlef Schläfke, Ulrike Bordel, Kerstin Jaster, Thomas Polak, Kristin Galleck, Frank Häßler: Der Umgang mit dem PsychKG M-V bei akut psychisch kranken Erwachsenen am Beispiel der Hansestadt Rostock
  • Detlef Schläfke, Frank Häßler: Maßregelvollzug bei Jugendlichen und Heranwachsenden
  • Jörg Michael Fegert: Medikamentöse Behandlung bei schweren aggressiven bzw. autoaggressiven Verhaltensweisen zur Unterstützung einer stärkeren Autonomie der Betroffenen - Geschlossene Unterbringung vs. „chemische Zwangsjacke“
  • Karl Späth: Neue Gesichtspunkte zum Thema Freiheitsentzug und geschlossene Unterbringung
  • Mechthild Wolff: Verstärkter interdisziplinärer Diskurs über freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe, Jugendpsychiatrie und Recht – eine Momentaufnahme
  • Norbert Struck: Mutmaßungen über nicht zustande kommende interdisziplinäre Diskurse - eine Polemik im Anschluß an die Workshopberichte
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Leitlinie: Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungszieles in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Man ist gut beraten, zur Einstimmung mit dem Beitrag von Mechthild Wolff zu beginnen. Sie referiert über die Workshops des 7. Hanseatischen Symposiums über Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, Jugendhilfe und Recht im November 2000, aus dem die meisten der aufgeführten Referate stammen.

Der erste Bericht erzählt aus dem Workshop über geschlossene Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe:
"Zunächst ein Eindruck, der aber von Bedeutung ist: Herr Stadler [Leiter des Workshops] hat es zum ersten Mal erlebt, daß es keinen grundsätzlichen Protest gegen die geschlossene Unterbringung im Rahmen eines Workshops gab. Auch für Herrn Wulff war es neu, daß von den Vertretern der Jugendhilfe selbst geschlossene Settings gefordert wurden. .... Die Diskussion um freiheitsentziehende Maßnahmen in den verschiedenen Systemen wie Psychiatrie, Justiz und Jugendhilfe bedarf generell einer Entideologisierung und einer ehrlichen Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser Tagung wurde dieser Versuch unternommen .... Herr Stadler hob in diesem Zusammenhang hervor, daß die geschlossene Unterbringung nicht als 'Allheilmittel für Rabauken gelten und nicht als Alibi für die Gesellschaft fungieren will', vielmehr kann geschlossene Unterbringung nur im Sinne von 'Therapie statt Strafe' sinnvoll sein." (S. 269)

Aus dem Workshop über Kinder und Jugendpsychiatrie:
"Kinder und Jugendliche landen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die dort nicht hingehören! Geäußert wurde zudem, daß eine fehlende Infrastruktur von geschlossenen sowie alternativen intensiv-pädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einzelnen Regionen den Effekt hat, die Kinder- und Jugendpsychiatrie als ultima ratio anzusehen. .... Die Kinder- und Jugendpsychiatrie erwartet von der Jugendhilfe, mehr Verantwortung für besonders schwierige Kinder und Jugendliche zu übernehmen und sich nicht aus notwendigen Interventionen im Einzelfall herauszuziehen." (S. 270)

Aus dem Workshop über Maßregelvollzug:
"Man möchte auch im Maßregelvollzug nicht die Aufgabe bekommen, die Jugendlichen ausschließlich zu sichern, sondern es geht auch um den Aspekt einer Besserung im Sinne der Ermöglichung der Therapie. Gefordert wurde in diesem Zusammenhang eine Fachaufsicht durch die Landesgesundheitsämter mit einer speziellen Stelle für alle forensischen Kliniken." (S. 271)

Aus dem Workshop über Familienrichter als Garanten für das rechtsstaatliche Verfahren:
"Im Falle der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme hat ein Kind oder Jugendlicher den eindeutigen Rechtsanspruch auf eine Anhörung und eine Person des Vertrauens (einen Verfahrenspfleger)." (S. 272)

Aus dem Workshop über Alternativen der Kinder- und Jugendhilfe:
"Trotz der Einsicht, daß man die Probleme von Kindern nicht einsperren kann, ist derzeitig ein Shift in der Debatte um die geschlossene Unterbringung wahrzunehmen, der in der Erkenntnis begründet ist, daß in der Jugendhilfe bestimmte Indikationen bestehen, die ein geschlossenes Setting rechtfertigen. Dazu gehören die Lebenslagen suizidaler, selbstgefährdender und drogenabhängiger Jugendlicher. .... Hier artikulierte sich die Forderung nach einer größeren Variationsbreite von und in Einrichtungen, wobei gerade die Form der Geschlossenheit variabel gestaltbar sein sollte." (S. 273)

Sehr verdienstvoll ist die Veröffentlichung des Gutachtens von Schlink und Schattenfroh, weil es die Möglichkeiten und Grenzen der geschlossenen Unterbringung aus verfassungsrechtlicher Sicht analysiert. Es befaßt sich über 100 Seiten hinweg mit der Frage "ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die geschlossene Unterbringung von Minderjährigen in Heimen der öffentlichen Jugendhilfe zulässig ist und welche Folgen sich hieraus für die öffentliche Jugendhilfe ergeben."

Die geschlossene Unterbringung tangiere eines der höchsten Rechtsgüter unserer Verfassung.
"Jede geschlossene Unterbringung ist Freiheitsentziehung i. S. des Art. 104 Abs. 2 GG, gleichgültig zu welchem Zweck und für welche Dauer sie angeordnet wird und unabhängig von dem Einverständnis der Sorgeberechtigten oder des Kindes." (S. 86)

Gleichwohl könne der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit einschränken, um andere wichtige Rechtsgüter zu schützen (z. B. durch Freiheitsstrafen und geschlossene Unterbringungen in psychiatrischen Anstalten). Für längerfristige Unterbringungen in der Jugendhilfe sei deshalb § 1631 b BGB eingeführt worden. Aber - und das ist das zentrale und überzeugende Ergebnis des Gutachtens - § 1631 b sei in seiner jetzigen Fassung verfassungswidrig, weil die Eingriffsvoraussetzung ('Gefährdung des Kindeswohls') zu unbestimmt formuliert sei. Deshalb gehe es nun darum,
"ob die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung Minderjähriger in § 1631 b Abs.1 BGB regelbar sind. Dies ist unproblematisch zu bejahen. .... Daß hierfür eine Vielzahl von möglichen Ansatzpunkten besteht, belegt das weitgefächerte Spektrum möglicher Unterbringungsgründe, wie sie in Literatur und Rechtsprechung ja durchaus abstrakt-generell formuliert werden (konkrete gegenwärtige Gefahr, konkrete Nachweise für Selbst- und/oder Fremdgefährdung, für Rauschgiftsucht, für psychische Krankheit, für Gefahr von Straftaten, für wiederholte Flucht aus dem Heim etc.). Damit steht fest, daß wenn schon nicht der Begriff des Kindeswohls, so jedenfalls die Vorschrift des § 1631 b BGB als Ermächtigungsgrundlage für die geschlossene Unterbringung eines Kindes einer präziseren Regelung zugänglich ist." (S. 121/122)

Bis dahin bleibe nur die Unterbringung in jugendpsychiatrischen Kliniken oder jugendpsychiatrisch geführten Jugendhilfeeinrichtungen, wenn die Voraussetzungen der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze (Psych KG) erfüllt sind. Das ist in Anbetracht der neueren Ergebnisse der Traumaforschung wahrscheinlich ein viel größerer Anteil der durch offene Jugendhilfe nicht erreichbaren Kinder und Jugendlichen, als bislang vermutet.

Ebenfalls aus rechtlicher Sicht, aber näher an der sozialen Praxis, kommentiert der Familienrechtsexperte Ludwig Salgo § 1631b BGB. Er unterstützt die verfassungsrechtlichen Bedenken der beiden Gutachter Schlink und Schattenfroh, aber als Pragmatiker geht er davon aus, daß wir mit einer Gesetzesänderung so bald nicht rechnen können:

"Aus unterschiedlichen Gründen wird wohl dennoch in absehbarer Zeit das Unterbringungsrecht für Minderjährige - trotz populistischer Forderungen mancher Rechtspolitiker zu Wahlkampfzeiten - nicht verändert. Deshalb scheint mir vorläufig dieser Zustand nur dann erträglich, wenn erstens § 1631b BGB unter strikter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben zur Anwendung kommt und zweitens die heute bereits geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß §§ 70 - 70 n FGG - ebenfalls unter strikter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben - ausnahmslos beachtet werden." (S. 26)

Diese Strategie hätte den Vorteil, daß für den Fall, daß die Prozeßbeteiligten sich einig werden, die Unterbringung durchgeführt werden kann und für den Fall, daß der Verfahrenspfleger des Jugendlichen Beschwerde einlegt, es über den Instanzenweg zu einem Änderungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber und zu einer überbrückenden Interimslösung kommen könnte. Natürlich hätte der Richter dann auch die Möglichkeit, das Gesetz von sich aus zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorzulegen.

Salgos Referat endet mit acht Perspektiven. Eine davon lautet:
"Die Fachdiskussion und die in diesem Band zusammengetragenen Beiträge sind gewissermaßen Prolegomena eines neu zu entwickelnden Unterbringungsrechts für Minderjährige. Diese Debatte darf sich unter keinen Umständen von der Tagespolitik unter Druck setzen lassen. Die begonnene Debatte kann nur interdisziplinär und unter den Juristen nur interfakultativ, d. h. unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben, Berücksichtigung des Familien- und Sozialrechts, des Polizei- und Gesundheitsrechts, des jeweils relevanten Verfahrensrechts sowie der Beachtung der Bund-/Länderzuständigkeit geführt werden." (S. 50/51)

Der Diplom-Pädagoge Karl Späth berichtet über den 3. deutschen Kinderrechtetag der National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention vom 8. bis 10. Okt. 2000 in Berlin, auf dem festgestellt wurde,
"daß die Zahl der Verfahren nach § 1631 b BGB sehr viel höher ist, als bisher allgemein vermutet wurde und diese Zahl außerdem in den letzten Jahren ständig angestiegen ist. Die Zahl der gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung oder Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631 b BGB dürfte derzeit im Bereich zwischen 1000 und 3000 liegen, wobei die Mehrzahl der Verfahren mit einem Beschluß abgeschlossen wird, der eine geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie erlaubt, was aber nicht immer zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme führt." (S.261)

Eine seiner Konsequenzen lautet:
"In den Fällen, in denen im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften und der fachlichen Einschätzungen der Jugendhilfe, freiheitsentziehender Maßnahmen vom Gericht genehmigt werden, muß sichergestellt werden, daß die im Einzelfall erforderlichen Angebote je nach Bedarfslage in der Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Verfügung stehen. Nur so kann vermieden werden, daß Minderjährige in geschlossene Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie ohne Vorliegen einer psychiatrischen Indikation abgeschoben werden allein aus dem Grund, daß die Jugendhilfe entsprechende Angebote nicht vorhält. Dies setzt voraus, daß Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie auf örtlicher, regionaler und Landesebene sich mit dieser Aufgabenstellung gemeinsam und offensiv auseinandersetzen. Die federführende Verantwortung dafür muß bei den Landesjugendämtern liegen." (S. 265)

Schließlich soll hier noch aus den Beiträgen des forensisch sehr erfahrenen Jugendpsychiaters Jörg M. Fegert zitiert werden. Zu den hilfeabwehrenden Kindern und Jugendlichen, die sowohl sozialpädagogischer wie auch psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, schreibt er:
"Als dritter Indikationsbereich gilt die Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen als Teil einer Behandlung, die sozialpädagogische Struktursetzung zur Sicherung von Diagnostik und Therapie voraussetzt. Dieses Überschneidungsfeld zwischen Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie weist derzeit sicher die stärksten Versorgungsdefizite auf. Es bestehen kaum kooperative Einrichtungen, die längerfristig z.B. Krankenbehandlung und Eingliederungshilfe sowie Hilfen zur Erziehung für Jugendliche mit Drogenproblemen und gleichzeitiger psychiatrischer Komorbidität vor allem im Sinne massiver Störungen des Sozialverhaltens oder massiven selbstverletzenden Verhaltens bereitstellen. Insgesamt kann festgestellt werden, daß das Ziel freiheitsentziehender Maßnahmen in der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung nicht primär Entweichungssicherheit, sondern die Schaffung eines adäquaten Behandlungssettings darstellt." (S. 179)

Zur pharmakotherapeutischen Behandlung, die ja ebenfalls im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen oder selbst als Freiheitseinschränkug ("chemische Zwangsjacke") in Betracht kommt:
"Nicht zuletzt die traumatische Ursache vieler Impulskontrollstörungen durch frühe massive körperliche Übergriffe, Deprivation oder sexuellen Mißbrauch und die Vielzahl der in der Zwischenzeit relativ gut belegten neuropsychologischen und biologischen Befunde zur Veränderung von Reaktionsweisen durch diese Traumata (z. B. bleibende hormonelle 'Narben' bei posttraumatischen Belastungsstörungen) legen es dagegen nahe, daß man versucht, den Betroffenen, die in bestimmten Situationen Selbstkontrolle verlieren, durch ein Medikament eine Möglichkeit an die Hand zu geben, sich selbst mehr im Griff zu haben und damit Autonomie und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befördern." (S. 251)

"Meines Erachtens ist bei einer entsprechenden Rechtsgüterabwägung pharmakologische Beeinflussung der Impulssteuerungsschwierigkeiten dem äußeren Zwang durch Mauern vorzuziehen. Die Betroffenen lassen sich häufig sehr gut über die notwendigen Therapiemaßnahmen aufklären und verbinden durchaus eine Hoffnung mit der medikamentösen Behandlung, da sie selbst ihre Durchbrüche häufig als Kontrollverluste und damit als beschämende Autonomieverluste erleben." (S. 254)

Insgesamt haben die Herausgeber - wenn man von der Polemik Norbert Strucks absieht – ein sehr sachliches und sachkundiges Buch über die Möglichkeiten und Grenzen freiheitsentziehender Maßnahmen vorgelegt, das sich wohltuend von den rituellen Kontroversen zwischen reaktionären Repressionspolitikern und realitätsblinden Antiautoritätsideologen abhebt und statt dessen für das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen Partei ergreift. Schon jetzt ist klar: wer sich künftig zur geschlossenen Unterbringung zu Wort meldet und diesen Sammelband nicht gelesen hat, darf sich nicht wundern, wenn er in Fachkreisen nicht sonderlich ernst genommen wird.

Gudrun und Kurt Eberhard (Jan. 2002)

weitere Beiträge zum Thema Geschlossene Unterbringung - pro/contra

 

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