FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2004

 

Anrechnung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII auf Leistungen nach dem SGB II

 

Vorbemerkung: Ab Januar 2005 tritt die Hartz-IV Reform in Kraft. Pflegeeltern, die arbeitslos geworden sind oder vielleicht arbeitslos werden, sollen nach der Auffassung einiger Sozialhilfeträger das vom Jugendamt für ihr Pflegekind gezahlte Pflegegeld als anrechenbares Einkommen deklarieren. Die Leistungsansprüche der Pflegeeltern würden dadurch gemindert oder im ungünstigen Fall sogar ganz erlöschen. Birgit Nabert, Vorsitzende des Landesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien in Schleswig-Holstein, hat beim zuständigen Landesministerium nachgefragt. Die Anrechnung von Pflegegeld auf Leistungen nach dem SGB II ist unzulässig. Die nachfolgende Stellungnahme von Prof. Dr. Wiesener vom BMFSFJ argumentiert in die gleiche Richtung. Betroffene sollten deshalb bei der Antragstellung beide Schriftsätze ihrem Sachbearbeiter vorlegen. Die Hervorhebungen wurden zur besseren Lesbarkeit nachträglich vorgenommen.
(Christoph Malter, 29.11.2004)
s. aber:
Veränderte Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Anrechnung von Pflegegeld nach Hartz IV


11.11.2004

Sehr geehrte Frau Nabert,

zu Ihrer Anfrage vom 05.11.2004 teile ich Ihnen mit, dass nach meiner Auffassung das Pflegegeld auf Leistungen nach dem SGB II nicht anzurechnen ist.

Nach § 11 Abs. 3 SGB II (BGBl. I 2003, S. 2954) sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516) orientiert sich der Absatz 3 am Sozialhilferecht und nimmt bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung aus.

Damit entspricht die Regelung im Wesentlichen dem § 77 Abs. 1 BSHG, wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Danach ist das so genannte Pflegegeld (§ 39 SGB VIII) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Begründung zum KJHG (BT -Drucksache 11/5948 S. 75 f.) und aus dem Urteil des OVG Münster vom 24.11.1995 (FEVS 46, 452).

Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII ist bei Gewährung der Hilfe nach § 33 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut "umfasst" der notwendige Unterhalt "auch die Kosten der Erziehung", d.h., auch der Erziehungsbeitrag ist Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes oder des Jugendlichen. Er kann hiervon nicht losgelöst aufgefasst werden und dient nicht als Zuwendung für die Pflegeperson zur Deckung ihres Bedarfs. Das Pflegegeld, welches als Pauschalbetrag gezahlt wird, stellt also insgesamt den notwendigen Unterhalt für das Kind oder den Jugendlichen dar.

Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen ein vom Pauschalbetrag abweichend höheres Pflegegeld gewährt wird, z.B. bei der so genannten Sonderpflege. In diesen Fällen wird aufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen (z.B. Behinderung) der Unterhaltsbedarf höher bemessen.

Das Pflegegeld dient nach § 39 SGB VIII dem ausdrücklichen Zweck, den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen.

Mithin dient das Pflegegeld als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.

Der Frage, ob die Zahlungen des Pflegegeldes die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, braucht nicht nachgegangen werden, da den Pflegepersonen das Pflegegeld zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes oder Jugendlichen gewährt wird und ihnen nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs zur Verfügung steht.

Wegen der allgemeinen und grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zwecks genereller Abstimmung habe ich diese Ausführungen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegt. Das BMFSFJ hat mir mit Schreiben vom 04.10.2004 mitgeteilt, dass es meinen Ausführungen zustimmt. Gleichzeitig hat das BMFSFJ mir ein dort intern erstelltes Gutachten übersandt, in dem auf die hier aufgeworfene Frage eingegangen und zu weiteren Fragen der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperson Stellung genommen wird.

Diese Stellungnahme erhalten Sie beiliegend zu Ihrer Kenntnisnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Sydow

- Ministerium für Justiz, Frauen Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein -

 

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Referat 511; Az. 511-2213-II/

Referatsleiter: Prof. Dr. Dr. h.c. Wiesner
Referent(in): Frau Schindler
Bearbeiterin: Frau Schindler

26.8.2004

Stellungnahme zur Frage der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperson


1. Pflegegeld als Annexleistung
Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet, so beinhaltet die Hilfe auch den notwendigen Unterhalt (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Der notwendige Unterhalt umfasst in diesen Fällen auch die Kosten der Erziehung (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Gemäß § 91 Abs. 6 SGB VIII zählen sowohl der notwendige Unterhalt als auch die Krankenhilfe zu den Kosten der Hilfe. Nach den Vorschriften zur Kostentragung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel zur Gewährung der Hilfe in erweiterter Form verpflichtet (Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 93 Rn. 14). Konkret bedeutet dies, dass die Kosten in voller Höhe übernommen werden müssen und Einkommen oder Vermögen der berechtigten Personen erst im Rahmen der Kostenheranziehung berücksichtigt werden dürfen. Für die Hilfe in Form der Vollzeitpflege ist dies über § 92 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 4b) SGB VIII ausdrücklich vorgesehen.

Die finanziellen Verhältnisse der Berechtigten werden folglich bei der Kostenheranziehung berücksichtigt. Vorrangig ist das Kind selber zu den Kosten heranzuziehen. Dies gilt jedoch unter der Maßgabe des § 93 Abs. 3 SGB VIII für das Kind nur insoweit als es aus seinem Einkommen herangezogen werden kann. Sein Vermögen bleibt unberücksichtigt.

2. Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperson
Bei den laufenden Leistungen, die in der jugendamtlichen Praxis gemeinhin als Pflegegeld bezeichnet werden, handelt es sich gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sowohl um den notwendigen Unterhalt des Kindes als auch um die Kosten der Erziehung.
Das Pflegegeld ist somit in zwei Posten gegliedert. Der notwendige Unterhalt des Kindes kann von vornherein nicht als das Einkommen der Pflegeperson berechnet werden, da er ausschließlich zur Deckung des Unterhalts des Kindes dient. Der Streit, ob insoweit das Kind oder der Jugendliche selber oder dessen Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt ist, kann dahinstehen, da in keinem Fall die Pflegeperson als Anspruchsinhaberin in Betracht kommt (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2004, 184). Da zudem der Begriff des notwendigen Unterhalts des SGB VIII mit dem des Sozialhilferechts korrespondiert (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2003, § 39 Rn. 5), ist hier entsprechend § 11 BSHG jeder Berechtigte einzeln zu beurteilen. Die sozialhilferechtlichen Leistungen eines Berechtigten dürfen sich nicht bedarfsmindernd für einen weiteren Berechtigten auswirken (W. Schellhorn/H. Schellhorn, § 11 Rn. 7). Auch mit der veränderten Rechtslage gilt hier nichts Neues. § 11 B8HG ist diesbezüglich wortgleich in § 19 SGB XII übernommen worden.

Auch die Kosten der Erziehung können, obwohl sie nicht unmittelbar dem Pflegekind zugewendet werden, nicht als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt werden (Kunkel, § 39 Rn. 6). Dies ergibt sich bislang aus § 77 Abs. 1 BSHG. Hiernach werden als Einkommen diejenigen Leistungen nicht berücksichtigt, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich benannten Zweck gewährt werden. Die Kosten der Erziehung im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII stellen einen solchen ausdrücklich benannten Zweck dar, da hierüber die Erziehungsleistung der Pflegeperson finanziell unterstützt werden soll ( Wiesner, in: ders., 2. Aufl. 2000, § 39 Rn. 14 f., 48).

Da somit weder Erziehungskosten noch notwendiger Unterhalt des Kindes als Einkommen der Pflegeperson angerechnet werden dürfen, verbietet sich jeglicher Zugriff durch Anrechnung seitens des Sozialhilfeträgers auf diese Leistungen.

Die Gesetzesänderungen die mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz IV) oder dem Gesetz zur Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch stattgefunden haben, haben an dieser Rechtslage nichts geändert. Die Regelung des § 77 BSHG ist mit § 83 SGB XII und § 11 Abs. 3 SGB II in die neuen Vorschriften übernommen worden. § 11 Abs. 3 SGB II verwendet allerdings einen anderen Wortlaut und enthält die Einschränkung, dass diese zweckbestimmten Leistungen die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen dürfen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Höhe des Pflegegeldes rechtfertigt eine solche Beurteilung in der Regel nicht.

3. Heranziehung des Vermögens des Pflegekindes zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson
Pflegekinder sind gegenüber der Pflegeperson nicht unterhaltspflichtig. Auch aus den Vorschriften des SGB II oder SGB XII lässt sich keine Pflicht der Pflegekinder ermitteln, ihr Vermögen für den Unterhalt der Pflegeperson einzusetzen. Pflegekinder gehören weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II, da hierzu nur leibliche Kinder zählen.
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB XII ist allerdings erheblich weiter und umfasst sämtliche Personen, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Die Konsequenz ist allerdings nur, dass mit Blick auf den Hilfesuchenden die (teilweise) Deckung seines Bedarfs durch diese Personen vermutet wird. Eine Pflicht ist daraus nicht herzuleiten. Zum Schutz der Pflegekinder muss die Vermutung bereits als widerlegt gelten, wenn für das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft der Status „Pflegekind“ angegeben wird.
Keine der neuen Vorschriften des SGB II oder SGB XII kann als Rechtsgrundlage für den Einsatz des Vermögens von Pflegekindern zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson dienen.

4. Kindergeldproblematik bei der Einkommensberechnung von Pflegepersonen
Zu Problemen kommt es immer wieder, wenn es um die Anrechnung des Kindergeldes eines Pflegekindes als Einkommen der Pflegeperson geht. In Einzelfällen beziehen die Pflegepersonen das Kindergeld für ihr Pflegekind selber.
Durch die zwingend vorgeschriebene Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII muss das Kindergeld in der entsprechenden Höhe direkt dem Kind zugeordnet werden. Ein Wertungsunterschied zu den Fällen der Herkunftsfamilie, bei der das Kindergeld dem Einkommen der Eltern zugerechnet wird (W. Schellhorn/H. Schellhorn, § 76 Rn. 28), besteht nicht. Zwar wird grundsätzlich ein eigener Zuwendungsakt verlangt, der notwendig ist, um das Kindergeld in das Vermögen des Kindes selber zu überweisen (W. Schellhorn/H. Schellhorn, § 76 Rn. 28; BVerwGE 60, 6 ff.), dies erfolgt jedoch im Fall der Anrechnung des Kindergeldes nach § 39 Abs. 6 SGB VIII als gesetzliche Fiktion von Rechts wegen. Auf einen eigenen Zuwendungsakt der Pflegeperson kommt es somit nicht mehr an.

Ein Wertungswiderspruch entsteht vielmehr dann, wenn die Pflegeperson Leistungen nach dem BSHG bzw. nunmehr dem SGB XII oder SGB II erhält und bei der Einkommensberechnung das gesamte Kindergeld für das Pflegekind angerechnet würde. Dies käme einer doppelten Anrechnung gleich.
Indem das Kindergeld in Höhe der Hälfte des Betrages auf das Pflegegeld angerechnet wird, reduziert sich der Betrag des Pflegegeldes entsprechend. Da dem Kind oder Jugendlichen jedoch keine Minderung seines notwendigen Bedarfs entstehen soll, muss das Kindergeld ebenfalls in Höhe des halben Betrages direkt dem Kind oder Jugendlichen zugewandt werden (Reg.-Begr. BT -Drucks. 11/5948). Wenn nun jedoch das volle Kindergeld bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen der Pflegeperson erkannt wird, so reduziert sich deren Leistungsberechtigung ebenfalls um die volle Höhe des Kindergeldbetrages. Sie wäre schließlich aufgrund § 39 SGB VIII verpflichtet, ihrem Pflegekind einen Betrag in Höhe des halben Kindergeldes aus ihrem Leistungsanspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Im Ergebnis würde sie somit schlechter gestellt als sie ohne jeglichen Kindergeldbezug stünde.

Den Vorstellungen einiger Sozialhilfeträger zu folgen und diesen Anteil nicht an das Kind weiterzureichen, wäre rechtswidrig. Die Pflegeperson ist hinsichtlich des Pflegegeldes nicht selber anspruchsberechtigt (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2004, 184). Der Betrag steht folglich in voller Höhe zur Deckung des Bedarfs des Kindes zur Verfügung (Wiesner, § 39 Rn. 54). Die Verwendung des Geldes zur Deckung des eigenen notwendigen Unterhalts der Pflegeperson steht in keinerlei Verhältnis zur Bedarfsdeckung des Kindes. Auch die erzieherische Aufgabe ist hier nicht betroffen. Der Anspruch des Kindes würde somit gekürzt, um den Lebensunterhalt der Pflegeperson zu finanzieren. Eine solche Auslegung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen würde einen gesetzlich legitimierten Missbrauch des Pflegegeldes darstellen. Die Konsequenz wäre dann auch, dass die Pflegeperson grundsätzlich berechtigt wäre, das Pflegegeld nur in der Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs für das Kind und den Rest für sich zu verwenden.

Eine Korrektur dieses Wertungswiderspruchs kann auch nicht im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen, da die Anrechnung des Kindergeldes zwingendes Recht ist (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 26). Eine Auslegung von § 39 Abs. 6 SGB VIII, die hier zu einem anderen Ergebnis führen könnte, kann nicht erfolgen, da der Wortlaut der Norm eine Auslegung schon nicht zulässt.

Da jedoch in den gesetzlichen Regelungen des BSHG das Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten zählt, bleibt zumindest die Hälfte, die nicht über § 39 Abs. 6 SGB VIII direkt dem Kind zugewendet wird, als Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen.

Die neuen Regelungen in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II und § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII sehen im Gegensatz zum BSHG die Anrechnung des Kindergeldes nur dann bei der hilfebedürftigen Person vor, wenn es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Kindes benötigt wird. Der notwendige Unterhalt des Pflegekindes ist allerdings bereits durch die wirtschaftliche Jugendhilfe und zwar unter Anrechnung lediglich des hälftigen Kindergeldes gedeckt. So muss man mit den neuen Regelungen zu demselben Ergebnis gelangen wie bisher. Ob dies in Bezug auf Pflegekinder tatsächlich so gewollt ist, mag zu bezweifeln sein. Rechtlich kann sich eine andere Wertung zunächst nicht ergeben.

aktuelle Informationen unter http://www.pan-ev.de/web/10

 

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